Es handelt sich um einen Vertrag beim Fitnessstudio. Die Minderjährige ist 16 Jahre alt und der Erziehungsberechtigte hat den Vertrag mit unterzeichnet.
Ich werde heute wohl mal beim Mahngericht anrufen, ob es möglich ist, den Titel hinsichtlich des gesetzl. Vertreters zu ergänzen.
Nächste Frage wäre dann, ob bei der 16-jährgen was zu holen ist. Meistens hat man mit 16 jahre noch kein erhebliches Einkommen, evtl. bereits eine Ausbildungsvergütung. Das würde sich dann zeigen. Wenn der Titel aber unwirksam ist (wegen Zustellung), wird es wohl auch nichts bringen 2 Jahre zu warten bis das Mädel 18 Jahre ist.
Titelberichtigung oder Titelumschreibung möglich?
- jojo
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Eine Ergänzung dürfte ausscheiden, da das ganze Verfahren ja nicht richtig gelaufen ist. Einem minderjährigen fehlt es an der Prozessfähigkeit, die Zustellungen dürften ebenfalls unwirksam sein.
Eine Berichtigung scheidet aus, ebenso die Rechtsnachfolge.
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Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- Dumpfi
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Ich würde ja vorschlagen einfach abzuwarten, bis der Schuldner volljährig ist. Dann kann der GV den Auftrag nicht mehr zurück geben, weil der Schuldner minderjährig ist. Ob die ZV vor 18 (und auch bis mehrere Jahre später) überhaupt Sinn macht, weil der Schuldner noch in der Schule/Ausbildung steckt und daher keinen pfändbaren Betrag erzielt, ist natürlich die andere Frage. Des Weiteren bleibt die Zustellung des MB/VB vermutlich auch weiterhin unwirksam. Dies müsste meiner Meinung nach dann aber die Gegenseite einwenden, wenn der GV das nächste Mal zur Vollstreckung bei Volljährigkeit vor der Tür steht.
Wer aber den ganz sicheren Weg gehen will kommt wahrscheinlich nicht drum rum das Mahnverfahren nochmal von Neuem zu betreiben mit korrekten Vertretungs- und Zustellungsverhältnissen.
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So, habe nun mit einem Rechtspfleger beim Mahngericht telefoniert. Dieser teilte mir mit, dass eine abänderung nicht möglich bzw. auch nicht notwendig sei. Es müsste nunmehr die Zustellung des VB an den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Für den gesetzlichen Vertreter läuft dann eine Frist (Nichtzulassungsklage oder so ähnlich), innerhalb dieser er die Einwendungen bezgl. der nicht ordnungsgemäßen Zustellung des MB erheben kann. Sollte er dies nicht tun, kann dann aus dem VB vollstreckt werden.
Hatte dann mit der zuständigen GVzin telefoniert, diese hat davon noch nichts gehört, sie dachte im Titel muss der gesetzliche Vertreter ergänzt werden. Ich habe ihr nun den Titel mit der Bitte um Zustellung zugesandt, sie wollte dies dann auch noch mal im Kollegenkreis mal diskutieren.
LG
Hatte dann mit der zuständigen GVzin telefoniert, diese hat davon noch nichts gehört, sie dachte im Titel muss der gesetzliche Vertreter ergänzt werden. Ich habe ihr nun den Titel mit der Bitte um Zustellung zugesandt, sie wollte dies dann auch noch mal im Kollegenkreis mal diskutieren.
LG
Das Problem ist, dass die Antragsgegnerin im gesamten Verfahren nicht ordnungsgem. verteten war, weil ja nichts an den gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde, sondern an die prozessunfähige Partei. Das hindert weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit. Allerdings könnte die AGin die Nichtigkeit mit einer Klage gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geltend machen (Klagefrist: § 586 ZPO).
Hier muss man natürlich besorgen, dass mglw. der Titel später tatsächlich aufgehoben wird (also rückwirkend wegfällt) und dann das erneute Geltendmachen u.U. durch Verjährung gehindert ist.
Im Zuge der damit derzeit durchaus möglichen Vollstreckung des Titels muss jetzt natürlich wieder zugesehen werden, dass die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, die der GVz durchaus zu prüfen hat, u.a. durch Zustellung an den gesetzlichen Vertreter geschaffen werden, auch wegen § 586 Abs. 3 ZPO, da der Lauf der Klagefrist erst mit wirksamer Zustellung beginnt und die 5Jahresfrist des Abs. 2 für diesen Fall nicht gilt.
Hier muss man natürlich besorgen, dass mglw. der Titel später tatsächlich aufgehoben wird (also rückwirkend wegfällt) und dann das erneute Geltendmachen u.U. durch Verjährung gehindert ist.
Im Zuge der damit derzeit durchaus möglichen Vollstreckung des Titels muss jetzt natürlich wieder zugesehen werden, dass die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, die der GVz durchaus zu prüfen hat, u.a. durch Zustellung an den gesetzlichen Vertreter geschaffen werden, auch wegen § 586 Abs. 3 ZPO, da der Lauf der Klagefrist erst mit wirksamer Zustellung beginnt und die 5Jahresfrist des Abs. 2 für diesen Fall nicht gilt.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.