Hallo,
haben eine Mitteilung über die Nichtzustellung des VB erhalten. Gibt es eine Frist binnen der der VB zugestellt werden muß? Wenn ja: ab wann gerechnet?
Danke vorab
VB kann nicht zugestellt werden
Nein, gibt es nicht.
Ich würde beim Gericht die Übersendung des VB beantragen und mitteilen, dass die Zustellung im Parteibetrieb erfolgen wird. Wenn du dann (irgendwann mal) die neue Adresse des Schuldners hast, kannst du den VB im Rahmen der ZV durch den GV zustellen lassen.
Ich würde beim Gericht die Übersendung des VB beantragen und mitteilen, dass die Zustellung im Parteibetrieb erfolgen wird. Wenn du dann (irgendwann mal) die neue Adresse des Schuldners hast, kannst du den VB im Rahmen der ZV durch den GV zustellen lassen.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 18
- Registriert: 12.04.2014, 11:59
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter
- Software: Andere
- Wohnort: Norderstedt
Ja, genau so ist es, treffender kann man es nicht sagen
VG![Hüpfer :huepf](./images/smilies/huepf.gif)
VG
![Hüpfer :huepf](./images/smilies/huepf.gif)
„Man muß beide Teile hören, eh man urteilt.“
Es gibt keinen Unterschied zwischen jüngeren und älteren Mitarbeiter,
sondern nur gute oder weniger gute Mitarbeiter.
"Eigenes Zitat"
Es gibt keinen Unterschied zwischen jüngeren und älteren Mitarbeiter,
sondern nur gute oder weniger gute Mitarbeiter.
"Eigenes Zitat"
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 122
- Registriert: 25.11.2013, 10:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Es gibt lediglich die Frist für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheides zu beachten.
Da die Beantragung bereits erfolgt ist, kannst du dir mit der Adressenrecherche durchaus Zeit lassen.
Gegebenenfalls fragt das Mahngericht vielleicht mal nach. Dann müsstest du eben antworten, dass die Adressenermittlung noch läuft (gegebenenfalls unter Beifügung von Belegen der bereits erfolgten Ermittlungen).
Da die Beantragung bereits erfolgt ist, kannst du dir mit der Adressenrecherche durchaus Zeit lassen.
Gegebenenfalls fragt das Mahngericht vielleicht mal nach. Dann müsstest du eben antworten, dass die Adressenermittlung noch läuft (gegebenenfalls unter Beifügung von Belegen der bereits erfolgten Ermittlungen).
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 695
- Registriert: 09.02.2007, 13:54
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Tönisvorst
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Danke für Eure Hilfe
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 201
- Registriert: 17.07.2013, 14:20
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: ReNoStar
- Wohnort: Bayern
Du kannst den VB auch öffentlich zustellen lassen.§ 699 IV ZPO