wird ein berichtigter Mahnantrag als Neuer gewertet???

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repfiffi
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#1

22.01.2014, 08:30

Guten Morgen Ihr Lieben,

Es geht um die Wahrung von Verjährungsfristen.

Ich zerbrech mir über folgenden Sachverhalt den Kopf:

Wir haben Antrag auf Mahnbescheid am 23. Dezember letzten Jahres gestellt. Da es um eine Forderung ging, die verjähren würde, war es auch wichtig, dass der MB-Antrag noch vor Ende des Jahres raus geht.
Der Antrag ging raus und kam Anfang diesen Jahres dann wieder zurück mit dem Hinweis, dass der Barcode nicht richtig gelesen werden kann, wir nun 2 Wochen Zeit hätten, den Mangel zu beheben, extra ein Schreiben noch dabei gewesen, was man vorne an den neuen Antrag ran heften sollte, damit dieser auch richtig zugeordnet werden kann. Sollte die Frist verstreichen, könnte unser Antrag dann zurückgewiesen und müsste neu gestellt werden.
Vorsichtshalber habe ich dann nochmal beim Mahngericht angerufen und nachgehakt, dass aufgrund von Verjährung es überaus wichtig ist, dass auch der Mahnantrag-Eingang am 23.12.2013 und nicht der neue gewertet wird. Der Typ am Telefon beruhigte mich und meinte, wenn es ersichtlich ist, dass es zum alten Antrag gehört, dann wird auch alles gut gehen und ich muss mir keine Sorgen machen...
Alles schön und gut. Ich also innerhalb der 2-Wochen-Frist einen neuen Antrag los geschickt, extra das Blatt vorgeheftet, damit ersichtlich ist, dass es sich um eine Berichtigung eines bereits eingereichten Antrags handelt und nun das:

die Kostenrechnung über die einzuzahlenden Gerichtskosten etc. kommt an und dort oben steht drin: MB-Erlass am 15.1.2014!!! und nicht das Datum vom ersten Antrag (23.12.2013!).

Ich nochmal bei Gericht angerufen und dieses Mal auch die zuständige Sachbearbeiterin dran gehabt. Die wiederum erzählte mir, dass es doch nicht so schlimm sei mit dem neuen Datum. Ich sie darauf hingewiesen, dass es hier um Verjährung geht und es schon wichtig ist.
Sie meinte zu mir, dass wird nicht geändert und sollte die Gegenseite "Widerspruch" einlegen, dann geht's doch eh ins streitige Verfahren und dort könnte dann der zuständige Richter darüber entscheiden, ob der erste Antrag auch als erster Eingang gewertet wird....

BOOOOAAAAAAHHHH F***** .....

Wer hat aus der Praxis Erfahrung mit solch einem Fall und kann aus dem Nähkästchen plaudern?

Ich hätte schon gerne noch ein wenig mehr Informationen bevor ich mir den Kopf von meinem Chef abschlagen lassen muss..... :pfeif

LG repfiffi
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#2

22.01.2014, 09:28

Im Seminar von Hr. Salten, Rechtspfleger beim AG Hagen, wurde ein ähnliches Problem besprochen. Allein mit der Einreichung des MB-Antrages beim Mahngericht ist die Verjährung noch nicht vom Tisch. Entscheidend ist, ob auch die Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 167 ZPO "demnächst" erfolgt. Er hatte einen Beispielsfall, wo aufgrund einer Monierung die Zustellung nicht mehr "demnächst" erfolgt war und das später zuständige Prozessgericht der Verjährungseinrede der Gegenseite stattgegeben hat. Ich meine, wenn die Zustellung innerhalb von 3 - 4 Wochen erfolgt, ist noch alles im grünen Bereich, es kommt aber wohl auch darauf an, inwieweit der Antragsteller Mitschuld an der Verzögerung trägt. Zur Frage, was noch als "demnächst" gilt, gibt es unter anderem ein Urteil des BGH (III ZB 76/07). Vielleicht hilft das etwas weiter.
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Frau Cindy
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#3

22.01.2014, 09:31

Ist denn noch ein Aktenzeichen aus 2013 vergeben worden?
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#4

22.01.2014, 09:33

Es ist ein Aktenzeichen aus 2013 vergeben worden mit dem Hinweis aber, wenn der neue Antrag eingereicht wird, wird sich auch das Aktenzeichen ändern... das neue Aktenzeichen stammt nun aus 2014 ... :cry:
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#5

22.01.2014, 09:41

Auch schlecht. Aber aus der Monierung ergibt sich ja, dass der Antrag bereits 2013 eingereicht wurde. Dann müsste im streitigen Verfahren eben damit argumentiert werden. Aber erstmal muss ja die Gegenseite Widerspruch einlegen und die Einrede der Verjährung erheben.
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#6

22.01.2014, 09:51

Oh mist...die Gegenseite wird garantiert "Widerspruch" einlegen...also abwarten bis zum streitigen Verfahren?

Ich wollte nun versuchen, schriftlich nochmals das Mahngericht darum zu bitten, den Mahnbescheid dahingehend zu korrigieren, dass das Eingangsdatum bereits am 23. Dezember 2013 war.

Den Schriftsatzentwurf dann mit der ganzen Story zum Chef weitergeben...(und mir dann schon ein Grab schaufeln ....ach Mist ey...passieren doch genau solche Dinge, wenn Chef eh total schlecht drauf ist...super)....
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#7

22.01.2014, 10:07

Ich habe das gleiche Problem und mir ist auch die Auskunft gegeben worden, dass die Antragstellung auf das Ursprungsdatum zurückreicht. Das Mahngericht hat doch zunächst mal den ERLASS auf 2014 datiert, und das ist ja auch richtig. Ich denke nicht, dass du da derzeit etwas machen kannst, aber auch mir geht noch die Muffe, was passiert, wenn es ernst wird im Widerspruchsverfahren.....
Grüße - sansibar
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#8

22.01.2014, 10:11

das mit dem Datum, wann der MB-Antrag erlassen wurde, da hast du Recht Sansibar, das stimmt soweit, das bereitet mir auch keine Kopfschmerzen, dass dort Januar 2014 steht. Aber danach steht ja noch das Datum, wann der MB-Antrag eingegangen ist....und dort wurde nicht 23. Dezember 2013, sondern 15. Januar 2014 vermerkt. .... und das wäre dann verjährt.... ARGH...
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Anahid
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#9

22.01.2014, 10:45

Ganz ehrlich gesagt versteh ich grad Deine Aufregung nicht. Das Datum, wann der MB "erlassen" wurde, hat doch nichts damit zu tun, wann der bei Gericht eingegangen ist. Selbstverständlich wird das Datum des Erlasses nicht geändert, da der Erlass natürlich erst erfolgen konnte, nachdem der berichtigte Antrag vorlag. :kopfkratz
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#10

22.01.2014, 10:52

Genau Anahid, wie über Dir im Post erwähnt, zerbreche ich mir nicht den Kopf über das Datum des Erlasses.

Ich zerbreche mir den Kopf über die Spalte da drunter...regelmäßig steht dort:

Der MB wurde am XXX erlassen und DANACH steht: EINGANG MB-ANTRAG und dort steht 15. Januar 2014 (also der Eingang des berichtigten Antrags und nicht des ersten Antrags vom 23. Dezember 2013)
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