Mahnbescheid: Änderung des Antragstellers möglich

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marsone
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#1

09.01.2014, 14:31

Hallo, ich hoffe Ihr könnt mir bei folgendem Sachverhalt helfen:

Wir haben einen Mahnbescheid beantragt. Widerspruch wurde eingelegt. Jetzt ist mir aufgefallen, dass der Antragsteller falsch benannt ist, da der Vorname des Sohnes und nicht des Vaters eingetragen ist (es geht um einen Anspruch auf Flugentschädigung, der Flug wurde natürlich vom Vater und nicht vom minderjährigen Sohn gebucht).

Meint Ihr, man kann den Antragsteller noch ändern lassen? Oder muss ich etwa einen neuen Mahnbescheid beantragen?

Vielen Dank für Eure Antworten!
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Anahid
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#2

13.01.2014, 08:53

Da Widerspruch eingelegt wurde, musst Du ja eh ins streitige Verfahren gehen. Das Ticket war auf den Sohn ausgestellt und wurde aber natürlich bezahlt vom Vater? Oder wie kam es überhaupt dazu, dass Du den Sohn angegeben hast?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
marsone
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#3

13.01.2014, 08:59

Ja, genau. Es gab drei Tickets für Vater, Mutter und Sohn. Habe schlicht die Vornamen verwechselt als ich den Mahnbescheid beantragt habe. Eigentlich soll natürlich der Vater als Kläger auftreten und die anderen vertreten. Aber ich werde wohl einfach einen neuen MB beantragen müssen. Einfach den Vornamen kann man jetzt wohl nicht mehr ändern.
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#4

13.01.2014, 09:16

Ein neuer Mahnbescheid dürfte, wenn gegen den ersten schon Widerspruch eingelegt wurde, unnötig sein. Inwieweit eine Klageänderung möglich ist, indem der Kläger ausgetauscht wird, müsste Dein Anwalt mal prüfen.
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#5

13.01.2014, 09:20

Danke für den Tipp, werde meinen Fehler jetzt erstmal beichten und schauen, was der Chef sagt. :(
Jupp03/11

#6

13.01.2014, 09:24

Eine Änderung kann hier nicht erfolgen.
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AliceImWunderland
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#7

13.01.2014, 10:44

Ich meine auch, dass eine Änderung nicht erfolgen kann. Es ist ja eine ganz andere Partei und ein "Parteiaustausch" im laufenden Verfahren kommt nicht in Betracht.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#8

13.01.2014, 10:50

Der Anwalt meinte, es sei nicht so schlimm, da im Klageverfahren dann eine Klageänderung (Parteiwechsel) beantragt werden kann (nach § 263 ZPO).
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#9

13.01.2014, 10:52

Er muss ja nicht die Parteien austauschen. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, den Anspruch abzutreten an den Sohn. Kommt halt auf das Alter des Sohns an. Da muss der Anwalt halt prüfen, ob die Möglichkeit besteht.

Ansonsten bleibt nur MB zurücknehmen und Klage im Namen des Vaters einzureichen. Einen weiteren MB halte ich weiterhin nicht für sinnvoll.
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#10

15.01.2014, 09:29

Ist eine Abtretung überhaupt möglich? Oben steht, dass der Sohn miderjährig ist und dürfte somit nicht geschäftsfähig sein.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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