Hilfe: Monierung wegen zu hoher Inkassokosten

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Surreal
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#1

13.11.2013, 11:57

Hallo zusammen,

ich habe folgenden Fall vorliegen:

-1. Mahnschreiben vom Inkassobüro
-Ratenzahlungsvereinbarung aufgrund telefonischer Anfrage auch vom Inkassobüro versendet (mit ausgewiesener 1,5 EiG Nr. 1000 VV RVG)
- Ratenzahlungsvereinbarung kam nicht unterschrieben zurück und es wurde auch nichts gezahlt
-MB-Antrag von der Kollegin bei uns in der Kanzlei mit Inkassokosten (ursprüngliche + EiG)
-Monierung wegen zu hoher Inkassokosten.

Ich soll jetzt entsprechende Rechtsprechung finden, aus der sich ergibt, dass Inkassokosten in Höhe der RVG-Gebühren geltend gemacht werden können. Habe hier etwas im Palandt gefunden, nachdem die Obergrenze bei den RVG-Gebühren liegt.

Meine Frage jetzt allerdings: Kann hier überhaupt eine Einigungsgebühr geltend gemacht werden? :?:

Danke schon mal im Voraus. :thx
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Sonnenkind
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#2

13.11.2013, 12:06

Ich bin der Meinung, dass für die Auslösung der Nr. 1000 die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner hätte unterschrieben werden müssen.
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Anahid
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#3

13.11.2013, 12:10

Richtig. Die Einigungsgebühr gibts nicht. Die gibt es nur dann, wenn der Schuldner sich zur Übernahme verpflichtet und das geht nur durch Unterschrift. Wenn der die Vereinbarung nicht unterschrieben hat, gibts auch keine Einigungsgebühr.
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dzuiballe
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#4

13.11.2013, 23:36

Ich soll jetzt entsprechende Rechtsprechung finden, aus der sich ergibt, dass Inkassokosten in Höhe der RVG-Gebühren geltend gemacht werden können.
Warum nicht z.b diese Urteile einbinden : :pfeif

AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12
LG Berlin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 08.02.2012 AZ : 4 O 452/11
AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, 9 C 173/12:
AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 AZ: 31 C 266/11
(AG) Dortmund 8. August 2012, Az. 425 C 6285/12)
AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)
AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
AG Wiesbaden 92 C 3458/07
AG Osnabrück Az.: 44 C 307/00
AG Rendsburg 11 C 801/99
AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
AG Remscheid 8 C 373/00
AG Vechta 11 C 603/04
AG Altenkirchen 71 C 419/05
AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
LG Ulm 6 O 219/00
AG Eisleben 21 C 148/99
AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
AG Stade 64 C 107/98
AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
AG Bremen 25 C 141/02
AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
AG Charlottenburg 206 C 184/02
AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
AG Heidelberg 27 C 209/01/Strothe Urteil 31.10.2001
LG Essen, Beschluss v. 28.08.2006 – Az.: 13 S 65/06
AG Essen, Urteil v. 08.12.2006 – Az.: 13 C 285/06
AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil v. 08.01.2007 – Az.: 28 C 387/06
AG Soltau, Urteil v. 22.08.2006 – Az.: 4 C 589/06
AG Plön, Urteil v. 26.04.2006 – Az.: 2 C 1376/06
AG Brandenburg 35 C 339/00
LG Berlin, Urteil v. 09.10.1986, 20 O 156/86
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#5

25.11.2013, 14:41

dzuiballe: Vielleicht deswegen:
Anahid hat geschrieben:Die Einigungsgebühr gibts nicht. Die gibt es nur dann, wenn der Schuldner sich zur Übernahme verpflichtet und das geht nur durch Unterschrift. Wenn der die Vereinbarung nicht unterschrieben hat, gibts auch keine Einigungsgebühr.
:?:

Ich kenne die von Dir angegebenen Urteile nicht.
Aber wenn diese nur die Höhe der Einigungsgebühr behandeln, wenn sie tatsächlich angefallen ist, dann dürften sie meiner Meinung nach nur sehr bedingt ausreichen... Oder nicht?
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#6

03.12.2013, 10:41

Wir machen die Einigungsgebühr nur geltend, wenn wir entweder die unterschriebene Ratenzahlungsvereinbarung vorliegen haben oder der Schuldner (auch ohne unterschriebene RZV) Raten an uns gezahlt hat. Denn die Raten sind ein Indiz, dass eine Vereinbarung zur Ratenzahlung vorlag.
Ohne Ratenzahlung und ohne unterschriebene RZV gibt es hingegen keine Einigungsgebühr -> man hat sich ja offensichtlich nicht geeinigt.
Surreal
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#7

05.12.2013, 12:34

Ihr habt mir sehr geholfen. Vielen Dank!
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