Hallo ans Forum,
ich habe für einen Mandanten gemahnt, woraufhin der Schuldner eine Teilzahlung geleistet hat.
Diese habe ich verrechnet mit Kosten-Zinsen-HF und komme auf den Betrag X.
Nun soll ich den MB beantragen. Dabei wird ja normalerweise die 2300 auf die 3305 angerechnet. Jetzt ist die 2300 aber beglichen und wird daher nicht mehr geltend gemacht...
Wie gebe ich die Verrechnung dann im MB-Antrag an?!
Schachterlteufel
Teilzahlung vor MB - Anrechnung
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Du musst ja den Betrag angeben, der anzurechnen ist und gibst auch den Streitwert für die vorgerichtliche Tätigkeit an.
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das habe ich getan; wird aber moniert, da keine Anwaltsvergütung angegeben wird - die kann ich ja aber gar nicht mehr angeben, da diese ja bereits durch Verrechnung beglichen wurde....
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Aber angerechnet wird doch trotzdem. Du hast ja die GeschG aus dem vollen Forderungsbetrag erhalten, daher ist auch aus dem SW, der ins Mahnverfahren übergeht, die GeschG anzurechnen.
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Neulich meinte unsere Buchhaltungskraft, dass wir vor Vorliegen eines Titels Zahlungen immer auf die Hauptforderung verrechnen müssen und gerade nicht nach § 367 BGB. Ich habe keine Ahnung, ob das grundsätzlich so zu machen ist, aber dann würdest du dir jedenfalls die oben dargestellte Problematik ersparen.
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Ruf mal die Rechtspflegerin an. Mache ich in Fällen, wo ich denen Ihre Monierung nicht beantworten kann auch. Erklär ihr den Sachverhalt und frag sie, wie sie das haben will. Würde mich auch interessieren. Denn anders kann man das ja nicht angeben.
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Würde mich interessieren, woher sie das hat. Denn wenn keine Verrechnungsbestimmung gegeben ist, kann ich nach den gesetzlichen Vorschriften verrechnen.Inkasso-Tante hat geschrieben:Neulich meinte unsere Buchhaltungskraft, dass wir vor Vorliegen eines Titels Zahlungen immer auf die Hauptforderung verrechnen müssen und gerade nicht nach § 367 BGB. Ich habe keine Ahnung, ob das grundsätzlich so zu machen ist, aber dann würdest du dir jedenfalls die oben dargestellte Problematik ersparen.
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Keine Ahnung, woher sie das hat. Ich kann sie momentan auch nicht fragen, weil sie krank ist.
Jedenfalls hatte ich neulich ziemlichen Ärger mit ihr, weil ich eine Zahlung, die vor Titulierung kam, nach § 367 BGB verrechnet habe und sie meinte, dass das falsch sei.
Jedenfalls hatte ich neulich ziemlichen Ärger mit ihr, weil ich eine Zahlung, die vor Titulierung kam, nach § 367 BGB verrechnet habe und sie meinte, dass das falsch sei.
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Vielleicht wurde mit Zahlungsbestimmung gezahlt.
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hab ich grade gemacht ))
die Rechtspflegerin meinte, man kann über den Hinweis "drüberklicken", da der nur vermeiden soll, dass man vergisst, eine Anwaltsvergütung (die noch gefordert werden kann) in den Antrag aufzunehmen...
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