Hallo,
soll einen MB machen:
Gläubiger (Firma) und Schuldner (Firma) = 8 % über dem Basiszinssatz
Jetzt meine Frage:
Soll die RA-Kosten auch eintreiben, dann nehme ich doch 5 % über dem BSZ oder?
Mahnbescheid
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Ich würd jetzt spontan sagen, dass du da auch 8 % nehmen kannst, weil weder Ihr, Mdt noch Gegner Verbraucher seid!
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siehe § 104 ZPO = 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Deshalb sind beim VB-Antrag für die Verzinsung der Kosten auch die 5%-Punkte schon vorgegeben. Die Hauptforderung kann höher verzinst werden.
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Muss das hier nochmal aufgreifen...die RA-Kosten werden ja quasi als Verzugsschaden im MB geltend gemacht und sind doch dann auch mit 8 %-Punkten u.B. zu verzinsen oder nicht? Ich habe das bisher immer so gemacht und die Argumentation, dass die 5 % schon vorgegeben sind, stimmt ja nicht!
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Doch Coco....beim VB sind 5 % vorgegeben. Aber für die vorgerichtlichen Kosten kannst Du 8 % nehmen; schließlich handelt es sich dabei nicht um Verfahrenskosten, die unter § 104 ZPO fallen würden.
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Tatsächlich eine interessante Frage, über die ich noch nicht nachgedacht habe. Aber ich denke auch das 5% richtig sind. Dürfte sich aus § 288 II BGB ergeben. Dort steht ja drin "Bei Rechtsgeschäften...8%..." Die Anwaltsgebühren gelten ja nicht als Rechtsgeschäft zwischen den Parteien, sondern wohl als Schadensersatz oder Kosten iSd. § 104 ZPO, daher wohl 5%.
Gruß MG
Gruß MG
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