Hallo,
ich hab da auch mal wieder eine Frage....
Und zwar ist es so, dass wir eine Forderung für unseren Mandanten beitreiben sollten, nach unserer Zahlungsaufforderung hat der Gegner die Hauptforderung soweit auch bezahlt.
Aber er hat unsere Gebühren nicht ausgeglichen, weil er meint, dass er die nicht bezahlen muss.
Da sich der Gegner weiterhin weigert unsere Gebühren zu zahlen möchte der Mandant, dass wir einen MB über unsere Gebühren beantragen.
Meine Frage dazu ist, was ich dort als Grund angebe, nehme ich trotzdem die Nr. 24 - Rechtsanwalts/Rechtsbeistandskosten?
Oder welche würdet ihr wählen?
Denn ich mache den MB ja nicht in unserem Namen sondern im Namen der Mandantschaft.
MB - RA Gebühren
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Ich würde sagen Schadensersatz aufgrund des Verzuges
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Ich würd die 24 einfach nehmen. Das ist am deutlichsten. Dann halt nicht gem. Rechnung, sondern gem. Schreiben vom ........ Alles andere verwirrt nur und wenn der Widerspruch einlegt, ist es doch eh wurscht
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Das ist aber falsch. Die 24 ist für den eigenen Gebührenanspruch des RA. Außerdem ist evtl nur nicht richtig verrechnet worden.
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An wen wurde denn bezahlt? Wurde die Zahlung speziell auf die Hauptforderung entrichtet? Ansonsten würde ich zuerst Zinsen und Kosten, Rest auf Hauptforderung, so dass euch ein Restbetrag aus der Hauptforderung verbleibt.
Liebe Grüße Sonnenkind
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Es wurde an uns gezahlt, wir haben es schon direkt auf die Hauptforderung verrechnet, der Gegner hat aber keinen Verwendungszweck angegeben.
Aber nachdem wir ihn nochmal bezüglich unserer Kosten angeschrieben haben, meinte er halt, dass er unsere Gebühren nicht zahlen wird, da er uns schließlich nicht beauftragt hat. (was ja natürlich egal ist) Also hat er seine Zahlung schon für die Hauptforderung gesehen.
Aber dann werde ich es doch so machen, dass ich es erst auf unsere Kosten verrechne und den Rest noch über den Mahnbescheid geltend mache.
Aber nachdem wir ihn nochmal bezüglich unserer Kosten angeschrieben haben, meinte er halt, dass er unsere Gebühren nicht zahlen wird, da er uns schließlich nicht beauftragt hat. (was ja natürlich egal ist) Also hat er seine Zahlung schon für die Hauptforderung gesehen.
Aber dann werde ich es doch so machen, dass ich es erst auf unsere Kosten verrechne und den Rest noch über den Mahnbescheid geltend mache.
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Aber ist hier dann nicht trotzdem euer Mandant Kostenschuldner Nummer 1 und muss der dann nicht trotzdem für eure Gebühren aufkommen? MB und Co. verursachen doch nur weitere Kosten? Wer zahlt denn dann die?
- Anahid
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Wenn der Schuldner zur Erstattung der außergerichtlichen Gebühren verpflichtet ist, dann ist mit dem Mandanten abzusprechen, ob er die gerichtliche Geltendmachung dieser Erstattungsansprüche wünscht (was er im Zweifel tun wird, da er nicht bereit sein wird, die aus eigener Tasche zu zahlen). Und dann liegt wieder ein ganz normales Auftragsverhältnis vor und der Mandant haftet auch als Kostenschuldner Nr. 1 für die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung.Ulili hat geschrieben:Aber ist hier dann nicht trotzdem euer Mandant Kostenschuldner Nummer 1 und muss der dann nicht trotzdem für eure Gebühren aufkommen? MB und Co. verursachen doch nur weitere Kosten? Wer zahlt denn dann die?
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Genau, hätte sich der Gegner anders verhalten hätte unser Mandant unsere Kosten auch übernommen. Da der Gegner aber nur meint, dass er unsere Kosten nicht zahlt, weil er uns schließlich nicht beauftragt hat, möchte unser Mandant, dass wir die Angelegenheit weiter verfolgen und einen Mahnbescheid beantragen.