Hallo zusammen,
ich soll Schadenersatzansprüche gegen einen Jugendlichen wegen einem Handtaschendiebstahl per Mahnbescheid geltend machen. Eigentlich würde ich dem RA empfehlen, das per Klage zu tun, damit man gleich den Feststellungsantrag mit hinein packen kann, um später eine privilegierte Pfändung machen zu können (aus vors. unerlaubter Handlung).
Nun, da ich aber mit dem MB beauftragt bin, stellt sich mir die Frage, ob ich hier die Mutter oder den Vater (oder beide?) als gesetzliche Vertreter mit angeben muss.
Wie würdet Ihr das machen bzw. wie ist es richtig? Ich tendiere dazu, einen der Eltern oder beide mit anzugeben.
buschi
MB gegen 17-jährigen wg. Schadenersatz aus Handtaschenraub
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Ich glaube, einen MB kann man in diesem Fall nicht machen aufgrund einer vorsätzlich begangenen Tat.
Was die Vertretung der Eltern anbelangt, hatte ich gerade auch so eine Frage hier. Die richtige Bezeichnung lautet, dass man den Minderjährigen, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, verklagen kann/muss.
Was die Vertretung der Eltern anbelangt, hatte ich gerade auch so eine Frage hier. Die richtige Bezeichnung lautet, dass man den Minderjährigen, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, verklagen kann/muss.
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Können kann man das schon, aber die Feststellung der vorsätzlichen begangenen Tag wird damit halt nicht festgestellt.Ich glaube, einen MB kann man in diesem Fall nicht machen aufgrund einer vorsätzlich begangenen Tat.
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Man kann den MB machen, allerdings hat man dann keine Privilegierung. Von daher würde ich Klage erheben mit Feststellungsantrag. Unabhängig von MB oder Klage ist es der Minderjährige vertr. dd. Eltern.
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Also ich habe ich entschlossen, den MB zu machen und die Eltern als ges. Vertreter mit hineinzunehmen. Wenn der VB dann vorliegt und daraus gepfändet werden soll, kann man gegenüber dem Vollstreckungsgericht noch einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages stellen. Man muss dann halt noch Nachweise erbringen, dass es eine Fo. aus vors. unerl. Handlung ist. Einen solchen Fall hatte ich schon mal. Da hat es funktioniert. Ich werde dann die Kopien aus der Ermittlungsakte beifügen. In einem anderen Fall hatten wir auch einen VB und haben dann nachträglich noch Feststellungsklage erhoben. Ist halt zusätzliche Arbeit. Aber wenn es der Chef eben ein Mahnverfahren will, dann soll er es haben.
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Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.Wenn der VB dann vorliegt und daraus gepfändet werden soll, kann man gegenüber dem Vollstreckungsgericht noch einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages stellen. Man muss dann halt noch Nachweise erbringen, dass es eine Fo. aus vors. unerl. Handlung ist.
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02
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Oh, da muss das mit rein schreiben. Danke Davy Jones´ Locker. Dann nehm ich den Sonstigen Anspruch, da kann man ja individuelle Angaben zum Anspruch machen oder ich sprech noch mal mit dem Chef, ob er nicht doch eine Klage machen will mit dem Feststellungsanspruch. ![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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- Liesel
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Die Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann aber nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, wie schon oben öfters geschrieben. Da nützt es dir auch nichts, wenn du das im MB mit aufnimmst.
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