Dein Chef ist dann vorsteuerabzugsberechtigt udn darf die UST nicht vom Gegner fordern, wenn er in eigener Sache tätig ist, dass gilt entsprechend für die Gebühren des Mahnverfahrens, also Nr. 3305 und 3308 evtl. auch noch 3100 usw.
Eure Hauptforderung (Rechnung) nimmst du mit UST, denn diese UST must du an das Finanzamt abführen.
Eine Gebühr für das Aufforderungschreiben fällt m. E. nicht an, hierfür kannst du allenfalls Mahngebühren verlangen. Die h. M. der Gerichte liegt hier bei 2,50 - 5,00 € pro Mahnung.
Mahnbescheid gegen eigenen Mdt.
- butterflybabe
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vielen dank noch mal.
meld dich mal, ob das bei euch auch geht.
kann aber sein, dass mein chef das aus einem aufsatz oder so hat, weil er hatte das mal gesagt, sonst würde er das ja wohl kaum so machen.
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kann aber sein, dass mein chef das aus einem aufsatz oder so hat, weil er hatte das mal gesagt, sonst würde er das ja wohl kaum so machen.
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Hab nochmals meinen Chef gefragt. Der hat gemeint, wenn der andere bereits in Verzug ist, kann die Kanzlei die Kanzlei beauftragen und somit die 2300 abrechnen.
Hab ich auch nicht gewusst, klingt aber so logisch. Werde ich in Zukunft auch so machen.
Hab ich auch nicht gewusst, klingt aber so logisch. Werde ich in Zukunft auch so machen.
Darfst du nicht! Du würdest deine Gebühren doppelt erhalten.! Dein Schaden, der dir entstanden ist, wenn ein Mandant nicht zahlt, ist ausschließlich dein Nettorechnungsbetrag......
Wäre ja noch schöner!
Wenn du KFA nach § 11 RVG machst, dann stellst du auch nur die Kosten auf,d ie du dem Mandanten in Rechnung gestellt hast und nicht noch eine separate Verfahrensgebühr für den KFA... Wo kommen wir denn da hin???
Wäre ja noch schöner!
Wenn du KFA nach § 11 RVG machst, dann stellst du auch nur die Kosten auf,d ie du dem Mandanten in Rechnung gestellt hast und nicht noch eine separate Verfahrensgebühr für den KFA... Wo kommen wir denn da hin???
- butterflybabe
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Sowas nennt sich Verzugsschaden.
Du könntest die Rechnung ja an eine andere Kanzlei abgeben. Selbständige, Handwerker etc. machen doch auch nichts anderes.
Du könntest die Rechnung ja an eine andere Kanzlei abgeben. Selbständige, Handwerker etc. machen doch auch nichts anderes.
Verzugsschaden??? sind hier höchstens Zinsen.
Die 2300 gibt es nur dann, wenn du klug bist und die Forderung an einen anderen RA abtritts. Nur dann (und wirklich nur dann) darf die 2300 als weiterer Verzugsschaden angesetzt werden.
Nicht könntest, du musst!
Die 2300 gibt es nur dann, wenn du klug bist und die Forderung an einen anderen RA abtritts. Nur dann (und wirklich nur dann) darf die 2300 als weiterer Verzugsschaden angesetzt werden.
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- butterflybabe
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M. E. widerspricht sich das. Warum sollte ich mich nicht selbst beauftragen können? Wer will mir denn nachweisen, dass ich die Forderung nicht kanzleiintern abgetreten habe? Zinsen bekommt man so und so.Die 2300 gibt es nur dann, wenn du klug bist und die Forderung an einen anderen RA abtritts. Nur dann (und wirklich nur dann) darf die 2300 als weiterer Verzugsschaden angesetzt werden.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich finde das auch Schwachsinn. Das Thema haben wir doch hier schonmal irgendwo diskutiert. Ich mache das jedenfalls nicht.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Mir kommt die Diskussion auch bekannt vor.. Finde sie nur nicht über die Suchfunktion wieder
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