Welche Antragstellerangabe ist richtig?

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DieMädels
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#1

02.05.2013, 10:24

Hallo ihr lieben,

mein Chef ist vor einiger Zeit verstorben und die Anwältin die in Bürogemeinschaft bei uns ist macht die Abwicklung. Jetzt müssen wir gegen Mandanten die die Rechnungen vom Chef nicht zahlen wollen Mahnbescheide machen und rätseln gerade, was die richtige Angabe des Antragstellers ist. Ich habe gerade mal gestöbert und wäre dafür anzugeben, dass die Abwicklerin als anwaltliche Vertreterin angegeben wird und dann beim Antragsteller unter "Sonstiges" und "Weitere" gebe ich den Namen meines verstorbenen Chefs an und schreibe dazu "vertreten durch die Abwicklerin ...". Wie seht ihr das?

Schon mal :thx
DieMädels
Foren-Praktikant(in)
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#2

02.05.2013, 10:50

Tja, so wie ich mir das gedacht habe funktionierts leider nicht. Ich muss immer eine Rechtsform angeben
Melle
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#3

02.05.2013, 12:53

Antragsteller = Abwicklerin ?? Ist sie vielleicht sowas wie "Partei kraft Amtes"??

ich kann mir nicht vorstellen, dass du deinen verstorbenen Chef eintragen muss
Jupp03/11

#4

02.05.2013, 13:15

§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) § 53 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
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