Katalognr im MB falsch - lohnt Hinweis in Klageerwiderung

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katuscha
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#1

13.03.2013, 12:23

Hallo,

unser Mandant hat ein Mahnbescheid erhalten, indem die Gegenseite Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten geltend macht, dabei müssten es eigentlich Verzugsschaden (71) sein. Wir haben jetzt Widerspruch eingelegt, da wir eh der Meinung sind, dass unser Mandant nicht zahlen muss.

Lohnt es sich, in der Klageerwiderung darauf hinzuweisen, dass die Katalognummer wohl falsch sei?
samsara
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#2

13.03.2013, 12:35

Ich würde mal abwarten. Vielleicht stellen sie es in der Klage selbst richtig.
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Pepples
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#3

13.03.2013, 12:41

Die Katalog-Nr. dürfte im streitigen Verfahren keine Rolle mehr spielen, da eh der Sachverhalt dargestellt wird und es nur noch hierauf ankommt.
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Pepsi
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#4

13.03.2013, 13:18

:zustimm die Katalognummer ist doch nur ein Hinweis für den Antragsgegner, damit er weiß, was es für eine Forderung ist (weil ja keine Unterlagen beigefügt werden)
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#5

13.03.2013, 13:23

Schade, ich wollte der das so gerne unter die Nase reiben, dass sie da falsch liegt. Wenn das Urteil zu Gunsten unseres Mandanten ausgeht, wo von wir ausgehen, dann würde ich ihr das am liebsten um die Ohren hauen.

Dann warte ich mal die Klagegründung ab.
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#6

13.03.2013, 13:55

Da das Verfahren ja erst jetzt im März geführt wird, denke ich mal, dass der Mahnbescheid nicht zur Verjährungshemmung beantragt worden war. In dem Fall könnte sich nämlich lohnen darauf hinzuweisen, dass im Mahnbescheid eine falsche Katalognummer gewählt wurde, denn wenn falsche Ansprüche geltend gemacht worden sind, hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht.

Das hatten wir mal vor ein paar Jahren, ich weiß jetzt nicht mehr, was dort angegeben war und was richtig gewesen wäre, aber mit der Begründung Mahnbescheid war falsch = keine Hemmung der Verjährung = Anspruch ist weg, weil verjährt wurde damals die Klage abgewiesen.
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#7

13.03.2013, 14:02

Nee, leider nicht zur Verjährungshemmung, aber danke für den Hinweis.
Frau_Amsel
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#8

13.03.2013, 15:23

Also wir hatten so was ähnlich auch mal im letzten Jahr. Da war es aber so, dass der vorherige Anwalt von unserem Mdt. die falsche Katalognummer angegeben hat ( also nicht Rechtsbeistandshonorar ).

Wir hatten das auch vor Gericht eingewandt. Leider hat es aber auf das Verfahren an sich keine Auswirkung gehabt.
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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