Anspruchsbegründung wg. Anwaltskosten

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Annile
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#31

18.07.2006, 19:05

Pepsi meinte damit, dass man direkt auf die Hauptforderung zahlen kann. D. h. wenn der Schuldner beim Verwendungszweck schreibt "Ich zahle ausdrücklich nur auf die Hauptforderung" Dann darf die bezahlte Summe auch nur auf die Hauptforderung gebucht werden.
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#32

18.07.2006, 20:13

ja genau, wenn nicht, dann rechenet man ja gem. § so und so BGB an und zwar erst auf die Kostenzinsen etc.. und dann sind die Kosten bezahlt und die HF bleibt nur in Teilen übrig.. dann hättet ihr das Problem mit den Kosten erledigt..

und das mit der Anrechnung.. Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren? wie kann ich die hälfte zuviel titulieren und dann bei den Verf.kosten wieder abziehen? kapier ich nicht
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Annile
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#33

19.07.2006, 07:08

Also beim Zentralen Mahngericht Coburg habe ich, wenn ich zuviel Verzugsschaden geltend gemacht habe regelmäßig eine Monierung bekommen, auch wenn meiner Meinung nach im Mahnverfahren vorerst gar nichts belegt werden muss *grml* Beim Zentralen Mahngericht Hünfeld bekomme ich auch mehr durch...
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#34

19.07.2006, 07:40

ja was heißt belegt, aber die müssen schon prüfen ob das auch richtig abgerechnet wurde..

als was (Nr.?) hast du es denn geltend gemacht Anucina?
Gast

#35

19.07.2006, 08:04

Als Hauptforderung hab ich Nr. 46 Verzugszinsen und bei Zeile 36 hab ich dann "Schadensersatz aus Verzug; Mahnschreiben" und da der Betrag von der 1,3 Gebühr + 20 % AP + USt.

Auf dem Verwendungszweck steht Rechnung Nr. 1 Rechnung Nr. 2 Rechnung Nr. 3. Also geh ich davon aus, dass sie auf die Hauptforderung gezahlt hat! Wie sollte es auch anders sein, sie weigert sich ja unsere Kosten + Zinsen zu bezahlen.
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#36

19.07.2006, 08:14

Grr das ist natürlich mist, aber das mit der 1,3 ist m.E trotzdem falsch und wie willst du das im Kostenfestsetzungsverfahren anrechnen lassen, da wird nichts außerger., berücksichtigt?!
Gast

#37

19.07.2006, 08:26

Doch. Ich schreib:

1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG 32,50 €
i.V.m. Nr. 3100 VV RVG
abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr - 16,25 €
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
1,2 Terminsgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 RVG 30,00 €
i.V.m. Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 9,25 €
des gerichtlichen Verfahrens (46,25 €)
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 5,00 €
des vorhergegangenem Mahnverfahrens (MB 30,00 €)
Zwischensumme 60,50 €
16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 9,68 €

Gerichtskosten Mahnbescheid 18,00 €
Gerichtskosten streitiges Verfahren 57,00 €

Gesamtbetrag 145,18 €

Der Antrag geht an unser Gericht hier um die Ecke, und die haben mir schonmal so die Kosten festgesetzt!
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Schnecke
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#38

19.07.2006, 09:50

Meines Erachtens kann man die außergerichtliche Gebühr aber nicht festsetzen lassen, zumindest kenne ich die Verfahrensweise nicht!
Es gibt zwei Möglichkeiten, Karriere zu machen:
Entweder leistet man wirklich etwas, oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zur ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß. (Danny Kaye)
Gast

#39

19.07.2006, 09:55

Ich hab auch gelernt, dass man außergerichtliche Gebühren nicht festsetzen lassen kann. Aber in diesem Fall geht es ja um unsere Gebühren. Unsere Gebühren sind somit Gegenstand der Klage bzw. des Mahnbescheids. Da uns nur eine 0,65 zusteht, zieh ich diese dann im KFA wieder ab. Somit müsste doch alles wieder stimmen, oder?

Das Gericht hat letztes Mal auch die Kosten mit Anrechnung dieser 0,65 im KFB festgesetzt... ich schätze mal, dass die es hier wieder tun...
Gast

#40

21.07.2006, 08:23

:schieb

Oder wie würdet ihr das machen, wenn im Mahnbescheid schon die 1,3 beantragt wurde? Die 1,3 war ja aus dem Gegenstandswert, der Rechnungen, die wir für unseren Mandanten geltend gemacht haben. Die 0,65 muss doch jetzt aber aus einem geringerem Wert genommen werden, oder auch von dem Rechnungswert?!
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