Kostentragungspflicht bei Rücknahme der Klage

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sego
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#1

21.11.2012, 09:28

Hallo!

Weiß nicht, ob das Thema hier richtig ist, steh gerade ein bisschen auf dem Schlauch.

Und zwar hat unsere Mdt. einen Mahnbescheid bekommen. Wir haben unserer Mandantschaft geraten Widerspruch gegen die Kosten einzulegen, aber die HAuptforderung zu zahlen, bzw. sie hatte sie schon gezahlt, aber nur auf ein falsches Konto.

Nunja nachdem wir also einen verspäteten Widerspruch (also Einspruch) gegen den Mahnbescheid eingelegt haben bzgl. der Kosten und Zinsen hat die Gegenseite die KLAGE zurückgenommen. Die Gegenseite hatte beantragt im Falle des Widerspruchs ein streitiges Verfahren durchzuführen, hat ihren Mahnbescheid aber nie begründet. Nun frage ich mich, wer unsere Kosten zu tragen hat??? Normalerweise bei Klagerücknahme ja die Gegenseite, aber wir haben ja nicht bzgl. der Hauptforderung, sondern der Kosten und Zinsen Widerspruch/Einspruch eingelegt. Ist das egal? Vielleicht denke ich auch einfach zu kompliziert??
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LuzZi
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#2

21.11.2012, 09:43

Ich glaub, du denkst einfach zu kompliziert. Wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, dann trägt er auch die Kosten.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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