VB in 6 Monaten erneut beantragen?

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Isabel25
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#1

26.10.2012, 07:31

Hallo :-)

ich habe in einem Fall einen MB (auf Grund von Überziehung seines Kontos) beantragt, der Schuldner hat allerdings Widerspruch eingelegt.

Da ich ihn aber nicht davon kommen lassen will, frage ich mich nun, kann ich es in einem halben Jahr erneut mit einem
MB versuchen?

Wir hätten zwar auch die Möglichkeit in ein streitiges Verfahren zu gehen aber da die Forderung "nur" 350 EUR beträgt, wollten wir dies nicht unbedingt machen.
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Pepples
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#2

26.10.2012, 07:51

Wir hätten zwar auch die Möglichkeit in ein streitiges Verfahren zu gehen aber da die Forderung "nur" 350 EUR beträgt, wollten wir dies nicht unbedingt machen.
Die Möglichkeit hättet ihr nicht nur, das ist die einzige Möglichkeit, die ihr habt. Du verwechselst da was. Die 6 Monats-Frist gilt für die Beantragung des VB. Wenn das nicht passiert ist das Mahnverfahren "tot". Ihr habt aber nen Widerspruch und könnt gar keinen VB mehr beantragen.
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NaAnWi
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#3

26.10.2012, 08:06

Ist es denn überhaupt möglich, dass ihr danach einfach einen neuen MB beantragt? Selbst wenn dem so wäre, glaube ich nicht, dass es sich lohnen würde, da davon auszugehen ist, dass der Schuldner jedesmal von neuem Widerspruch dagegen einlegen würde.
Ihr habt davon nichts, außer dass ihr jedesmal von neuem GK zahlt....
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tweetyS
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#4

26.10.2012, 08:12

Pepples hat geschrieben:
Wir hätten zwar auch die Möglichkeit in ein streitiges Verfahren zu gehen aber da die Forderung "nur" 350 EUR beträgt, wollten wir dies nicht unbedingt machen.
Die Möglichkeit hättet ihr nicht nur, das ist die einzige Möglichkeit, die ihr habt. Du verwechselst da was. Die 6 Monats-Frist gilt für die Beantragung des VB. Wenn das nicht passiert ist das Mahnverfahren "tot". Ihr habt aber nen Widerspruch und könnt gar keinen VB mehr beantragen.
So ist es. :wink:
Pitt
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#5

26.10.2012, 08:31

Die einzige Alternative, wenn der Sachverhalt für Euch spricht und der Schuldner seinen Widerspruch nicht begründet hat, wäre ein Schreiben an den Schuldner unter Hinweis darauf, dass aufgrund seines Widerspruches für den Fall der Durchführung des streitigen Verfahrens weitere Verfahrenskosten i. H. v. X € entstehen und diese weiteren Kosten im Falle seines Unterliegens ebenfalls von ihm zu tragen wären. Ich würde dann noch ein Ratenzahlungsangebot mit aufnehmen. Wichtig ist, dass man so ein Schreiben sorgfältig formuliert, damit es im Streitfall nicht heißt, man habe den Schuldner damit zur Zahlung genötigt. Wenn von Eurer Seite kein streitiges Verfahren durchgeführt werden soll, bleibt Dir ansonsten nur übrig, den Vorgang zu schließen. Der Schuldner kann allerdings auch die Durchführung des streitigen Verfahrens nach Widerspruch beantragen, wenn Ihr Euch nicht mehr rührt. Falls der also eher streitlustig veranlagt ist, könntet Ihr auch gegen Euren Willen in ein streitiges Verfahren geraten.
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Mietzemau
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#6

26.10.2012, 08:33

Was wäre denn so schlimm an einem gerichtlichen Verfahren? Eure Forderung dürfte doch so standhaft sein, dass er da eh das Nachsehen hätte. Ist er doch selber Schuld, wenn er Widerspruch einlegt :ka ....wenn er mehr Kosten zahlen möchte.
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#7

31.10.2012, 09:55

NaAnWi hat geschrieben:Ist es denn überhaupt möglich, dass ihr danach einfach einen neuen MB beantragt? Selbst wenn dem so wäre, glaube ich nicht, dass es sich lohnen würde, da davon auszugehen ist, dass der Schuldner jedesmal von neuem Widerspruch dagegen einlegen würde.
Ihr habt davon nichts, außer dass ihr jedesmal von neuem GK zahlt....
Nein, es ist nicht möglich ein neues Mahnverfahren einzuleiten. Dadurch, dass der Anspruch noch nicht ins streitige Verfahren übergeleitet wurde, bleibt er aber trotzdem rechtshängig. Schon von daher kann man keinen neuen Mahnbescheid beantragen, da dann doppelte Rechtshängigkeit vorliegen würde.

Nur weil manche Mahnverfahren quasi "im Sande verlaufen" sind sie dadurch ja nicht "erledigt". Der Antragsteller hätte jederzeit die Möglichkeit, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Das ist nicht fristabhängig. Die 6-Monats-Frist greift hier nicht. Wichtig ist halt nur, dass der Anspruch nicht mittlerweile verjährt.
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#8

01.11.2012, 00:51

Hi,

wer ist denn euer Auftraggeber. Überziehung seines Kontos, eine Bank wohl kaum, dann fallen ja eh Zinsen an.

Wie liegen denn die Fakten? War es nur ein online-Kaufvertrag oder gibt es was handfestes?
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Pepples
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#9

01.11.2012, 08:50

wer ist denn euer Auftraggeber. Überziehung seines Kontos, eine Bank wohl kaum,

Wenn Du Dir den Beruf der Threadstarterin anschaust, siehst Du, dass die bei einer Bank arbeitet. :wink:
dann fallen ja eh Zinsen an.
Was das jetzt mit der Ausgangsfrage zu tun hat, erschließt sich mir nicht. :nachdenk
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#10

01.11.2012, 10:06

Pitt hat geschrieben:Die einzige Alternative, wenn der Sachverhalt für Euch spricht und der Schuldner seinen Widerspruch nicht begründet hat,
Im Widerspruchsformular ist eine Begründung überhaupt nicht vorgesehen. Begründen muss nun erst mal der Antragsteller, warum er seine Forderung für berechtigt hält (durch Beantragung des streitigen Verfahrens).

Der Gedanke, alle halbe Jahr wegen der selben Forderung einen neuen Mahnbescheid zu beantragen, zeugt von Unseriosität.
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