Welche Gebühr Erinnerungsverfahren Zahlungsverbot

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Naturini
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#1

12.10.2012, 11:49

Hallo,

ich habe hier eine Sache wo ich ein Zahlungsverbot sowie einen Pfüb beantragt hatte. Der Gegner hat gegen das Zahlungsverbot Erinnerung eingelegt und ich habe was an das Gericht geschrieben der GW wurde auf 500,00 Euro festgesetzt. Im Beschluss steht, dass die Erinnerung des Gegners kostenpflichtig verworfen wird. Mein Pfüb ist immer noch nicht erlassen und ich habe auch noch keine PKH für die ZV. Soll Montag noch mal beim Gericht anrufen ...

Mache ich hier jetzt für das Erinnerungsverfahren einen KFA gegen den Gegner? Welche Gebühr fällt denn in so einem Verfahren an. Hatte so was bisher noch nie gemacht.
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Adelia
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#2

12.10.2012, 11:59

Ich würde hier ganz normal die Erinnerungsgebühr Nr. 3500 VV RVG abrechnen.
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Liesel
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#3

12.10.2012, 12:03

Dafür gibt es für euch keine extra Gebühren. Das ist mit der ZV-Gebühr abgegolten.

Weitere Gebühren erhält der Antragstellervertreter erst ab Beschwerdeverfahren.
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#4

12.10.2012, 12:16

Liesel hat total Recht - ich hatte genau dieses Problem auch erst, hab nen KFA wider besseren Wissens (und leider auch mit veraltetem RVG) gemacht & dann vom Rechtspfleger einen dezenten Hinweis bekommen, dass das Erinnerungsverfahren keine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist, sondern zu Verfahren in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG fällt (siehe hierzu § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG). Da gibt es auch ne Rechtssprechung des BGH zu, aber Az. & Datum hatte ich mir leider nicht notiert...
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#5

12.10.2012, 12:20

Ahh :thx Das wusste ich bisher auch nicht. :oops:
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#6

12.10.2012, 12:23

gerne :wink:

ich bin auch dankbar, dass ich quasi den falschen KFA mit der Erinnerungsgebühr gemacht habe, denn sonst wäre ich diesem Irrtum vielleicht noch monate- wenn nicht jahrelang unterlegen :?

mein problem is jetzt nur: wie bring ich der chefin bei, dass ich mal nen neues rvg haben möchte bzw. nen neuen kommentar?!?! das wäre mal extrem hilfreich & hätte mir die scham erspart :pfeif
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#7

12.10.2012, 12:27

Was meinst du denn mit neuem RVG?

Daß das Erinnerungsverfahren keine besondere Angelegenheit ist, gilt bereits seit Einführung des RVG.
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#8

12.10.2012, 12:44

es ist mir ganz dolle peinlich, aber ich hab hier nen ziemlich alten kommentar inkl. RVG von 2006 und da stimmt die §§-reihenfolge des § 18 RVG nicht mehr und in § 19 RVG hab ich hier in meinem Kommentar noch nicht den Abs. 2 Nr. 2, dass Erinnerungsverfahren zu "normalen" ZV-Verfahren gehören. Insofern konnte ich das aus meinem voll alten Kommentar nicht herauslesen, zumal der Kommentator in meinem Kommentar von 2006 die Auffassung vertritt, dass das Erinnerungsverfahren gesondert abzurechnen ist. Das meinte ich eig. nur, aber peinlich peinlich eben.... :oops:
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#9

12.10.2012, 12:48

So schlimm ist das doch nicht. :wink:

Dann trete deiner Chefin gehörig auf die Füße, damit ein aktueller Kommentar ins Büro kommt. :mrgreen:
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#10

12.10.2012, 13:05

Vielen Dank für eure Hilfe und ein schönes Wochenende :wink2
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