Widerspruchsgebühr möglich?

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Daisy

#1

06.08.2012, 12:20

Mdt. kam mit Mahnbescheid und ausgefülltem Widerspruch zu uns. Wir haben dann dem Mahnge-richt geschrieben, dass wir Mdt. vertreten und haben den Widerspruch des Mdt. mit hingeschickt. Danach ging es ins streitige Verfahren und Gegenseite muss Kosten tragen. Nun mache ich den Kostenfestsetzungsantrag.

Meine Frage nun, kann ich hinsichtlich des Widerspruchs eine Gebühr abrechnen? Sicherlich nicht, aber sicher bin ich mir nicht.
Coco Lores
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#2

06.08.2012, 12:47

Hmmm...gute Frage!! Also ihr habt den vom Mdt bereits ausgefüllten und unterzeichneten Widerspruch plus Anschreiben mit Vertretungsanzeige ans Gericht geschickt oder?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Daisy

#3

06.08.2012, 12:53

Ja richtig. Weiter hatten wir noch Pkh in diesem Schreiben beantragt.
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#4

06.08.2012, 13:07

Ich würde mal behaupten, dass dafür dann keine Gebühren angefallen sind sonst hätte Dein Chef doch bestimmt den Widerspruch mit in dem Schreiben aufgenommen und nicht das ausgefüllte Formular noch mitgeschickt!

Sicher bin ich mir aber nicht ich wüsste auch nicht wo man da jetzt genau ne Grundlage findet auf der man das Ganze stützen kann! Vor allem warum habt ihr jetzt schon PKH beantragt? Klar ist davon auszugehen, dass es in ein streitiges Verfahren übergeht aber dann müsst ihr eh abwarten was der Kläger beantragt und wie er das begründet und dann Stellung dazu nehmen. Reicht doch auch dann PKH zu beantragen oder? Oder hat dein Chef das vielleicht gemacht, damit auch schon für die evtl hier doch angefallene Gebühr PkH bewilligt wird.
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Daisy

#5

06.08.2012, 13:13

Warum da schon Pkh beantragt wurde, weiß ich nicht. Die PKH wurde dann allerdings auch gleich abgelehnt.
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#6

06.08.2012, 13:46

Ok und warum wurde die abgelehnt?
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#7

06.08.2012, 13:57

Also ich hab nochmal in der mir zur Verfügung stehenden Literatur bzw. Arbeitshilfen nachgesehen und hab da eine Stelle im Hansens/Braun/Schneider Praxis des Vergütungsrechts ZAP Arbeitsbuch, Teil 7, Rdn. 637 gefunden. Da heißt es:

Für die Vertretung des Antragsgegners im MV erhält der RA nach Nr. 3307 VV RVG eine 0,5 VG. Diese Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit des Antragsgegnervertreters im MV ab, insbesondere

- das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information,
- die Stellungnahme zum Mahnantrag des Antragstellers, sofern bekannt,
- die Prüfung der Erfolgsaussicht und die Begründung des Widerspruchs,
- die Einlegung des Widerspruchs.

Demnach würde hier doch eine Gebühr anfallen, da ja der Widerspruch auf jeden Fall begründet werden muss im streitigen Verfahren!!!
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Daisy

#8

06.08.2012, 14:03

Abgelehnt wurde, weil der Antragsgegner erst Kostenschuldner wird, wenn der VB erlassen wird. Eine Beiordnung wurde abgelehnt, weil die Sach- und Rechtslage einfach ist.

Aber das andere klingt sehr sehr gut. Ich versuche es mal.

Vielen lieben Dank für deine Hilfe :wink1
Coco Lores
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#9

06.08.2012, 14:10

Also wie gesagt alle Angaben ohne Gewähr ;) Aber wenn keine Gebühr abgerechnet werden kann dann werden die vom Gericht schon drauf hinweisen! Wäre allerdings nett von Dir, wenn Du dann auch verrätst was daraus geworden ist!
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Daisy

#10

06.08.2012, 14:13

Mach ich. Kann aber ne ganze Weile dauern. Das AG bei uns ist ziemlich überlastet. Bis dann.
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