Streitiges Verfahren trotz verspäteten Einspruchs?

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schachterlteufel
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#21

31.05.2012, 18:22

ich würde begründen, warum ich das Gericht für zuständig halte und hilfsweise Verweisung beantragen.

Aber wieso geht es nicht, einfach Verweisung an das "normale"?! Gericht zu beantragen? Ist das jetzt damit befasste Gericht nicht "normal"?
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RAS
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#22

19.07.2012, 10:47

Hallo,


nachdem ich nun (offensichtlich zutreffend) die Zuständigkeit des Gerichts begründen konnte, hatte der Richter den Schuldner/Beklagten zur Zurücknahme seiner Einspruchs wegen Verspätung nahegelgt, als das nicht geschah, wurde durch Urteil entschieden, dass der Einspruch verworfen wird und der Beklagte die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Demnach würde ich jetzt gerne KFB beantragen und denke, der KFA sollte enthalten:

1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV
abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr nach 3305 VV
Post- und Telekommunkationspauschale nach 7001 VV
(keine Mwst, da Klägerin Vorsteuerabzugsberechtigt)

zuzüglich der verauslagten Gerichtsgebühren


Stimmt das so? Kommt noch was hinzu? (Ich habe zum Einen Verwerfung des Einspruch beantragt und zum Anderen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts darlegen müssen, nur nochmal kurz als Zusammenfassung meiner Tätigkeit auf den Einspruch des Schuldners gegen den VB hin, falls das relevant sein sollte.)

weitere Frage:
Der Schuldner/Beklagte hatte nur Teilwiderspruch/-einspruch erhoben, allerdings wurde ich zur Zahlung der weiteren Gerichtsgebühren für den gesamten Betrag und nicht nur anteilig aufgefordert. Welchen Streitwert muss ich bei der Berechnung der Gebühren zugrunde legen?

Gruß und Dank im Voraus,
ras
Bild rasfuzius sagt: Kein Problem ist so klein, dass man darüber nicht in Verzweiflung geraten kann. Bild
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