Mahnbescheid Minderjähriger

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Petra S.
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#1

26.01.2012, 16:32

Hallo zusammen!

Wir haben einen Minderjährigen in einem Strafverfahren vertreten. Leider wird die Rechnung jetzt nicht bezahlt...
Wenn ich jetzt einen MB mache, muss ich den gegen den Sohn machen, gesetzlich vertr.d.d. Vater (Mutter ist hier nicht bekannt)? Oder gibt es auch eine Möglichkeit den MB gegen den Vater zu machen (Haftung der Eltern für die Kinder)? Da ich ja nachher im Wege der ZV bei dem Minderjährigen eh nichts holen kann in den nächsten Jahren, ... Weiß halt nur nicht, ob das überhaupt so möglich ist.

Vielen lieben Dank vorab,
Petra
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missmusic
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#2

30.01.2012, 13:58

wir hatten sowas auch schon, da gings um offene führerscheinkosten. der mahnbescheid wurde gegen den mdj. schuldner erlassen. einzig der gerichtsvollzieher ist dann drüber gestolpert, als er vollstrecken wollte. aber da der schuldner fast 18 war, hieß es einfach warten =)
such dir eine arbeit, die du gerne tust. dann brauchst du keinen tag in deinem leben mehr zu schuften. (Konfuzius)
cosmicmoon
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#3

31.01.2012, 22:39

Den Anwaltsvertrag habt ihr ja sicherlich mit den Eltern geschlossen? Denn ein Anwaltsvertrag mit dem Minderjährigen wäre schwebend unwirksam. Zur Wirksamkeit ist die Zustimmung der Eltern nötig.

Somit ist doch schon mal fraglich, wer beauftragt hat. Grundsätzlich ist der Auftraggeber auch Kostenschuldner des Anwalts.
Norbi
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#4

01.02.2012, 15:46

cosmicmoon hat geschrieben:Den Anwaltsvertrag habt ihr ja sicherlich mit den Eltern geschlossen? Denn ein Anwaltsvertrag mit dem Minderjährigen wäre schwebend unwirksam. Zur Wirksamkeit ist die Zustimmung der Eltern nötig.

Somit ist doch schon mal fraglich, wer beauftragt hat. Grundsätzlich ist der Auftraggeber auch Kostenschuldner des Anwalts.
Das stimmt schon, aber wenn der Elternteil als - egal ob gesetzlicher oder vertraglich bevollmächtigter - Vertreter des Kindes gehandelt hat, wurde dieses verpflichtet und nicht der Vertrter. Und damit bleibt es dabei: MB gegen Kind, gesetzlich vertreten durch Elternteil. Und wenn der Anspruch tituliert wurde, muss man nur dann warten, wenn beim Kind noch nichts zu holen ist - das ist ja heutzutage nicht unbedingt zwingend. Und warum sollte man nicht auch gegen Minderjährige vollstrecken können?
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Adora Belle
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#5

01.02.2012, 16:01

Deshalb schon bei Beauftragung darauf achten, daß der Vertrag eben nicht mit den Eltern als Vertreter des mdj. Mandanten geschlossen wird, sondern unmittelbar mit den Eltern als Auftraggeber.
Manges
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#6

03.02.2012, 20:47

Geht hier denn kein KFB wenn ihr ihn in einer strafsache vertreten habt?
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