Widerspruch MB durch Erbengemeinschaft

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ReLo
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#1

15.08.2011, 11:59

Hallo!
Wir haben hier folgenden Fall, eine Erbengemeinschaft möchte gegen einen Mahnbescheid, der gegen den Verstorbenen erlassen und diesem auch noch zugestellt wurde, Widerspruch einlegen. Nun weiß ich nicht genau, ob dabei etwas zu beachten ist, da die Erbengemeinschaft noch keinen Erbschein hat (Antrag wurde gestellt). Vollmachten habe ich auch noch nicht zurück, da die Erben weit verstreut voneinander wohnen.

Richtigerweise müsste ich doch in dem Formular-Widerspruch jetzt angeben, dass sich die Anschrift des Antragsgegners geändert hat und müsste doch hier eigentlich die Anschriften der einzelnen Erben angeben oder? Ich würde allerdings ungern dem Gegner schon Adressen preisgeben...

Wie seht Ihr das?
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#2

15.08.2011, 12:14

:kopfkratz Die Anschrift hat sich ja nicht geändert, der ist verstorben.
M.E. müsste dem Mahngericht mitgeteilt werden, dass der Antragsgegner verstorben. Dann wäre es am Gläubiger rauszukriegen ob und welche Erben es gibt. Das Verfahren gegen einen Verstorbenen kann er ja nicht weiterführen, nur gegen die Erben.
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Jupp03/11

#3

15.08.2011, 12:19

M. E. ist eine Sterbeurkunde an das Mahngericht zu schicken. Damit wird das Verfahren beendet sein.
Das Mahnverfahren dürfte dann von dem Antragsteller neu zu beantragen sein, da bereits bei Erlass des jetzt vorliegenden Mahnbescheides und damit wohl auch bei Beantragung desselben der Antragsgegner bereits verstorben war. Es ist Sache des Antragstellers, vorab die Erben zu ermitteln.
maxe
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#4

15.08.2011, 12:20

Gibt es schon eine Sterbeurkunde?

Wenn die Zustellung des Mahnbescheids nach dem Tod des Erblassers erfolgte, könnte man entweder unter Vorlage der Sterbeurkunde dem Mahngericht Kenntnis vom Tode geben, was die Gläubiger in Zugzwang bringen würde, Erben zu suchen -der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gegen einen Toten macht irgendwie keinen Sinn- oder das Widerspruchsformular ankreuzen und mit einer Kopie der Sterbeurkunde an das Mahngericht zurücksenden. Auch dann wären die Gläubiger dran, Erben zu suchen.

Adressen angeben kann man auch noch später, vor allem, wenn noch nicht klar ist, ob alle Erben bei diesem Gerichtsverfahren mitziehen und Vollmachten erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Maxe


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ReLo
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#5

15.08.2011, 12:42

Ja, ich habe auch erst überlegt, ob wir das Verfahren nicht einfach mit Einreichen der Sterbeurkunde beenden könnten, allerdings muss ich doch auf dem Vordruck angeben, wen wir anwaltlich vertreten. Ich wollte da erst lapidar "Erbengemeinschaft nach ..." (ohne konkrete Anschrift) eintragen, aber nun sind wir doch ins Grübeln gekommen, ob das so geht. Mündliche Vollmacht von allen aus der Erbengemeinschaft haben wir schon.
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