Mahnbescheid aus versehen erlassen - streitiges Verfahren

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Floppy
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#1

19.07.2011, 11:58

Hi Leute,

hab da mal ne knifflige Angelegenheit.
Meine Kollegin hatte in einer Angelegenheit einen MB beim AG Coburg beantragt. Dieser wurde moniert mit der Begründung "nicht in Bayern gelegen evt. Abgabe an AG Mayen".
Wir haben dann letztendlich auch die Abgabe an das AG Mayen beantragt.
Der Mahnbescheid wurde jedoch dann trotzdem versehentlich vom Rechtspfleger in München erlassen, dem Antragsgegner auch entsprechend zugestellt. Dieser hat Gesamtwiderspurch erhoben.

Das AG Mayen hat den Verweisungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Mahnbescheid ja, aus welchen Gründen auch immer - erlassen wurde und daher von Mayen nicht mehr erlassen werden kann.

Meine Kollegin ging in Urlaub und wollte (zwischen der Verweisung und den ganzen Geschichten) den Mahnbescheid erneut beantragen und zwar an das AG Mayen und hinterließ mir das gute Stück zum Versand über EGVP, dies hab ich dann auch entsprechend getan, nur war ein Ausdruck des MB nicht möglich, so dass ich hier nichts in der Akte habe. Der 2. Antrag ist nun, wie wir erfahren haben beim AG Mayen nicht eingegangen.

Das AG Coburg hat nun zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten aufgefordert.
Meines Erachtens ist das mit dem nicht eingegangen Mahnbescheid ja nun nicht wirklich ein Problem, da die Abgabe ans Streitgericht ansteht.

Nun meine Frage:

Oder kann das Streitgericht das Verfahren abweisen, da der Mahnbescheid unzulässig war?

Ich hoffe, dass dies nicht der Fall ist. Ich sags Euch in der Sache ist der Wurm drin.
der.advokat
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#2

19.07.2011, 14:22

Die Tatsache, dass das Mahngericht Coburg nicht zuständig war, sehe ich als unproblematisch an.
Denn jetzt möchte das Mahngericht die Sache ohnehin an das im MB gem. § 692 Abs. I bezeichnete Gericht von Amts wegen abgegeben, vgl. § 696 Abs. 1 BGB.
Dort ist der Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.
Das im MB bezeichnetete Gericht wird nur überprüfen, ob es selbst zuständig ist, (und natürlich, ob die Klage auch im übrigen zulässig und begründet ist). Ob das ursprüngliche Mahngericht zuständig war interessiert im Rahmen des streitigen Verfahrens meines Erachtens nicht mehr.
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