Auskunftspflicht des Schuldners, wenn DS keine DSE abgibt

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Maja1180
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#1

05.06.2006, 21:31

Hallo,

ich stehe vor folgendem Problem, welches ich lösen soll.

Der Drittschuldner gibt keine Drittschuldnererklärung ab, dass diese Auskunft nicht eingeklagt werden kann, weiß ich. Mann kann ihn höchstens auf Schadenersatz verklagen (korrigiert mich am besten mit "schriftlichen Beweisen" wenn ich da falsch liege).
Mein Chef sagte mir jetzt, dass der Schuldner wohl eine Pflicht hat genaue Auskunft über sein Einkommen zu erteilen - also nicht ca. 800,00 EUr sondern die genaue Zahl.

Wie komm ich jetzt an diese Auskunft ran ?

Ich hatte jetzt schon was von einer Drittschuldnerklage gelesen, aber ich glaube das ist nicht das richtige für diesen Fall hier, oder ? Da wird doch der Drittschuldner verklagt auf Schadenersatz, aber dazu müsste ich doch die Höhe des Gehalts wissen um einen Klageantrag stellen zu können.

Habe noch nie vor so einem Fall gestanden und kann mich auch nicht wirklich erinnern, dass sowas in der Berufsschule (96 - 99) rankam.

Wer kann mir weiterhelfen und am besten mit Mustern.

1000 DANK

Viele Grüße
Maja
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wifey
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#2

05.06.2006, 23:36

Hallo Maja,

erst mal :welcome

So wirklich helfen kann ich leider auch nicht (Ausbildung von 91 - 94 und kann mich auch nicht daran erinnern, in der Berufsschule so was gemacht zu haben - und danach auch nicht).

Aber wenn man den genauen Streitwert nicht hat, geht das auch mit dem Ca-Wert. Soderle - und jetzt bitte die Experten an die Tastatur ....
Viele Grüße

ich
Maja1180
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#3

07.06.2006, 21:18

Hallo Tanja,

danke für Deine nette begrüßung.
Mal gucken ob sich noch jemand meldet.

Viele Grüße
Maja
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dundine
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#4

09.06.2006, 10:01

hi,

also ich würde den gv zum schuldner schicken. entweder der schuldner zahlt oder ihm wird die eidesstattliche versicherung abgenommen. und da ist er ja verpflichtet, genaue angaben zum einkommen zu machen. wenn er das nicht macht, könnte man ja auf nachbesserung bestehen.

aber das hilft dir nicht wirklich weiter oder?
Larissa
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#5

14.06.2006, 15:40

Hallo Maja!

Bin neu hier und habe keine Ahnung ob das mit dem Antworten jetzt klappt. Mache gerade das Rechtsfachwirt-Studium und habe Samstag Prüfung u.a. in ZV. Da haben wir dieses Thema gehabt:

Das mit der Drittschuldnerklage ist schon richtig. Du kannst den Drittschuldner aber nicht auf Auskunft verklagen (BGH NJW 1984, 1901), sondern musst ihn auf Leistung (in Höhe des geschätzten Betrages) verklagen. Du bist verpflichtet, dem Schuldner in diesem Verfahren den Streit zu verkünden § 841 ZPO.

Mit dem Schadensersatz ist aber auch nicht ganz falsch. Wenn sich im Laufe des Prozesses herausstellt, dass die Klage nicht oder nicht voll begründet ist, muss der Drittschuldner die Prozesskosten im Rahmen seiner Schadensersatzverpflichtung dem Gläubiger gegenüber tragen. § 840 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsprechung hat die Umstellung des Klagantrages auf Feststellung der Schadensersatzpflciht des Drittschuldners im anhängigen Leistungsverfahren für zulässig erachtet. (BGH NJW 1981, 990, 1984, 1901).

Zuständig für die Klage ist das für den Wohnsitz des Drittschuldners zuständige Gericht bzw. Arbeitsgericht, da es sich um Anspruch des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber handelt, der durch die Pfändung auf den Gläubiger übergegangen ist.

Das war jetzt der Inhalt aus dem Skript. Hoffe das hat dir geholfen? Formulare kann ich dir leider nicht bieten, aber eine Leistungsklage findet sich bestimmt in einem guten Formularbuch.
Andreas

#6

14.06.2006, 16:12

Hallo Maja,

beantrage doch beim Vollstreckungsgericht den folgenden Beschluß (wir machen das immer in einem mit der Gehaltspfändung, kann man direkt anhängen) :
Weiterhin ergeht folgender

Beschluß :

Gepfändet werden die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners an den Drittschuldner auf laufende Herausgabe der monatlichen Lohnabrechnungen ab Zustellung der Pfändung. Die Herausgabe einer jeweiligen Fotokopie oder Abschrift genügt.

siehe OLG Hamm JurBüro 1995, 163 = DGVZ 1994, 188


Es wird ferner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO die folgende

Herausgabeanordnung

erlassen :

Der Schuldner hat die Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate vor und ab Zustellung der Pfändung fortlaufend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers an den Gläubiger herauszugeben.

siehe auch:
LG Berlin Rpfleger 1993, 294
LG Ravensburg Rpfleger 1990, 266
LG Memmingen JurBüro 1990, 532
LG Lüneburg, B. v. 6.5.1993 – 8 T 27/93 –
LG Bielefeld, B. v. 1.3.1993 – 3 T 94/93 –
LG Köln, B. v. 21.7.1992 – 10 T 125/92 –
LG Freiburg, B. v. 4.5.1992 – 9 T 29/92 –
Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1998, Rdn. 623
Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 836 Rdn. 9
Behr JurBüro 1994, 327
Behr JurBüro 1995, 626


Ferner wird gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO die folgende

Offenbarungsanordnung

erlassen :

Der Schuldner ist verpflichtet, zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung bezüglich ihres Umfanges und der mit ihr verbundenen Nebenfragen Auskünfte zu erteilen, insbesondere nähere Angaben zu machen über :

· Unterhaltsverpflichtungen (Ist der Schuldner verheiratet? Wenn ja, bezieht der Ehegatte eigenes Einkommen ? Wenn ja, in welcher Höhe ? Hat der Schuldner Kinder, denen er unterhaltsverpflichtet ist ? Wenn ja, beziehen diese eigenes Einkommen ? Wenn ja, in welcher Höhe ? Ist der Schuldner sonstigen Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ? Wenn ja, beziehen diese eigenes Einkommen ? Wenn ja, in welcher Höhe ?)
· Bezug von Naturalleistungen
· Urlaubszuschüsse
· Kündigungsfristen
· Regelmäßige Überstunden (Durchschnitt)
· Dauer der Betriebszugehörigkeit
· Treueprämien
· Übt der Schuldner noch eine sonstige Tätigkeit / Nebentätigkeit aus ?

Im Falle der Auskunftsverweigerung kann diese Anordnung im Verfahren gemäß §§ 899 ff. ZPO durch Abnahme der Offenbarungsversicherung vollstreckt werden.
Damit kannst du dann den GV losschicken, Gehaltsabrechnungen rausvollstrecken und noch mal eine eV zu den Fragen wie vor abnehmen lassen - das hat schon so manchen Schuldner zu Verzweiflungstaten wie Kontaktaufnahme zum Gläubigervertreter oder gar Aufnahme von Zahlungen getrieben :teufel
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Claudia
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#7

14.06.2006, 19:53

@Andreas
Man lernt nie aus. Und ich dachte schon mir wären die wesentlichen Gemeinheiten unseres Berufsalltages bekannt.

Als ich mal so einen Fall hatte, hab ich mich auch durch diverse Kommentare und Formularbücher geboxt mit dem Ergebnis, dass es schlecht ist, wenn du einen Geschäftsführer o. ä. hast, bei dem keiner schätzen kann, was der in der Summe ca. im Monat hat. Gut ist es, wenn der Schuldner in einem Beruf arbeiten, bei dem ein Tarifvertrag Anwendung findet bzw. man irgendeinen Tarifvertrag zu Vergleichszwecken heranziehen kann. Dann kannst du den dort genannten Durchschnittslohn nehmen.

Viele Grüße
Claudia
Andreas

#8

15.06.2006, 09:27

Ja, wenn man nen GF einer GmbH oder so hat, ist das Problem, daß man zwar die Gehaltsabrechnungen rausvollstrecken kann, aber manchmal hab' ich den Eindruck, daß die gefaket sind, und dann hat man leider auch keine wirkliche Handhabe.

Ich hatte da mal das Problem, daß ein GF sich ne 6-Monats-Bestätigung erstellt hat, der ich nicht geglaubt habe. Also wollte ich die Einzelabrechnungen rausvollstrecken, das hat der GV aber unter Hinweis auf die 6-Monats-Bestätigung verweigert.
fränkin
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#9

29.03.2010, 15:05

ich muss dieses Thema mal aufgreifen, ich muss eine Drittschuldnerklage machen, Schuldner ist Geschäftsführer mehrerer GmbHs sowie Vorstand von mehreren AGs.
Es wurde ein Pfüb mit den ganzen Drittschuldnern gemacht.
Drittschuldnererklärungen wurden nicht abgegeben.
Klage muss ja beim Zivilgericht bei der Kammer für Handelssachen eingereicht werden.
1. Frage: kann ich eine Klage mit mehreren Beklagten (Drittschuldnern) machen oder muss ich jede Klage separat einreichen?
2. Frage: Wie berechnet man den Streitwert? Da keine Drittschuldnererklärungen abgegeben wurden weiß ich nicht, wie hoch das Geschäftsführer-Gehalt ist. Aber ich würde dann das fiktive angeben. Muss als Streitwert wie beim Arbeitsgericht das 3-fache Monatsgehalt genommen werden?

Wäre super, wenn jemand schon mal sowas ähnliches gemacht hat und mir helfen kann.
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