Widerspruchsfrist MB

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Mrs. Ratlos
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#1

15.04.2011, 16:12

Ich habe die Anweisung, Notfristen im Kalender als solche zu kennzeichnen. Nun habe ich eine Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid aber nicht gekennzeichnet, weil sie m. E. keine Notfrist ist (da nicht als solche im Gesetz bezeichnet und Widerspruch solange eingelegt werden kann, bis VB verfügt ist). Chef meinte aber, da Gegner nach Ablauf der Frist sofort vollstrecken könne - er meinte noch dazu "aus dem Mahnbescheid vollstrecken" - das habe ist mir auch neu, dass der Mahnbescheid ein vollstreckbarer Titel ist???), sei es eine Notfrist. Da er ganz furchtbar cholerisch ist, möchte ich mich gerne bei Euch rückversichern, wer denn nun Recht hat - ist die Widerspruchsfrist gegen den MB eine Notfrist oder nicht??? Gibt es irgendeine Besonderheit, dass man aus dem Mahnbescheid vollstrecken kann???
Zuletzt geändert von Mrs. Ratlos am 15.04.2011, 16:45, insgesamt 1-mal geändert.
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tweetyS
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#2

15.04.2011, 16:16

Nee, also aus dem MB kannste nicht vollstrecken.

Und wenn Widerspruch gegen MB zu spät eingeht, also VB schon erlassen ist, wird Widerspruch als Einspruch gewertet.

Aus VB kann dann allerdings trotzdem vollstreckt werden (trotz Einspruch). Vorläufig vollstreckbar meines Wissens.
Mrs. Ratlos
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#3

15.04.2011, 16:52

Danke, tweetyS. Habe auch noch mal nachgelesen, ja, aus VB kann sofort (nach oder zusammen mit Zustellung) - trotz Einspruchs - vollstreckt werden,Vollstreckung kann nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung eingestellt werden. Und ist die Widerspruchsfrist nun eine Notfrist oder nicht?
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charly03
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#4

15.04.2011, 16:55

Nein, die Widerspruchsfrist ist keine Notfrist.
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gkutes

#5

15.04.2011, 17:05

definitiv keine Notfrist.
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Pepsi
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#6

16.04.2011, 13:04

Notfristen sind Fristen die im Gesetz als solche bezeichnet sind (oder so ähnlich)
und in § 694 steht nichts von Notfrist
Mrs. Ratlos
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#7

17.04.2011, 00:03

Ok, vielen Dank, dann stimmten ja meine Gedankengänge!
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