Hilfe dreister Schuldner!

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
zora83
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#1

22.03.2011, 14:13

Ich hab vor langer Zeit Refa gelernt, bin dann aber in Babypause und habe vor kurzem in einem Inkassobüro angefangen. Jetzt hab ich direkt eine tolle Sache mit einem Schuldner, der die Hauptforderung anerkennt, sich jedoch weigert, die Inkassogebühr und die Auslagen zu zahlen, weil die seiner Meinung nach gerichtlich eh nicht durchsetzbar wären.

Ich möchte nicht als die doofe Neue da stehen, kann mir vielleicht jemand sagen, ob das stimmt? Und wenn ja wo steht das bzw. wo steht es, wenn es nicht stimmt. Kann ich einen Mahnbescheid beantragen nur über unsere Kosten? Also ich mein klar kann ich, aber wenn er dann Widerspruch einlegt, kann ich die dann einklagen? Will nicht unnötige Kosten raus hauen.

Bitte bitte helft mir!!!

Lg zora
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niva
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#2

22.03.2011, 14:26

Hat er sich denn vor euerer Beautragung in Verzug befunden?
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#3

22.03.2011, 14:29

Vielleicht hilft dir der Link hier weiter
http://www.123recht.net/forum_topic.asp ... 5&ccheck=1" target="blank

LG
zora83
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#4

22.03.2011, 19:11

ja hat er, aber der Mandant hat keine Mahnung geschickt sondern direkt uns beauftragt.
maxe
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#5

22.03.2011, 20:35

Dann könnte es schwierig werden.

Z.B. kann man vom Geschäftsführer einer GmbH erwarten, dass er Mahnungen oder das Inkasso eigener Forderungen selbst betreibt, da dies ein typisches Geschäft für die Gesellschaft ist. Bei geschäftsunkundigen Privatpersonen könnte das anders sein.

Hier in Berlin wurden früher die Inkassokosten rigoros in ständiger Rechtsprechung des Land- und Kammergerichts weggebügelt. Wir hatten auch schon mit Richtern zu tun, welche der Ansicht waren, dass die Mahngebühren bestenfalls 0,55 € pro Brief betragen würden.

Wie hoch sind die Kosten?
Mit freundlichen Grüßen
Maxe


“[color=#0040FF]Bei der nächsten Sintflut wird Gott nicht Wasser, sondern Papier verwenden.” Romain Gary (frz. Pilot, Schriftsteller und Diplomat)[/color]
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rebru82
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#6

23.03.2011, 08:16

Wenn der Schuldner seitens des Mandanten noch nicht angemahnt und in Verzug gesetzt wurde, dürften die Inkassokosten tatsächlich nicht durchsetzbar sein. Denn auch von jedem einfachen Bürger kann man ausgehen, dass er in der Lage ist, den Schuldner anzumahnen.

Ich würde dann mal mit dem Mandanten drüber reden.
[hr]

Liebe Grüße

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zora83
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#7

23.03.2011, 10:21

oh nein, aber ist es nicht so, dass der Schuldner sich bei Zahlungen die regelmäßig erfolgen müssen (es handelt sich um ein Abo) selbst in Verzug setzt, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zahlt? Wir haben hier so eine vorgefertigte Maske für unser 1. Aufforderungsschreiben und da steht Mahnung drüber. Die Kosten sind relativ gering, einmal 35,00 € Vergütung und 40,00 € Auslagen.

Hab auch mit dem Mandant gesprochen und er meinte, dass der Schuldner verzogen sei und er deshalb die Sache direkt an uns gegeben hat. Mein Vorgänger hat auch ne Ema-Anfrage gemacht und er ist tatsächlich umgezogen, aber der Schuldner sagt, bzw. hat nachgewiesen, dass er einen Postnachsendeauftrag abgeschlossen hat und die Post demnach auch unter der alten Adresse noch ankommen müsste!

Ganz schön knifflig, aber es würde mich echt ärgern, wenn dieser unverschämte Schuldner auch noch Recht hat. :shock:
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wifey
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#8

23.03.2011, 13:11

maxe hat geschrieben:Dann könnte es schwierig werden.

Z.B. kann man vom Geschäftsführer einer GmbH erwarten, dass er Mahnungen oder das Inkasso eigener Forderungen selbst betreibt, da dies ein typisches Geschäft für die Gesellschaft ist. Bei geschäftsunkundigen Privatpersonen könnte das anders sein.

Hier in Berlin wurden früher die Inkassokosten rigoros in ständiger Rechtsprechung des Land- und Kammergerichts weggebügelt. Wir hatten auch schon mit Richtern zu tun, welche der Ansicht waren, dass die Mahngebühren bestenfalls 0,55 € pro Brief betragen würden.

Wie hoch sind die Kosten?
Aber es hieß doch mal, dass eine Mahnung nicht erforderlich ist, wenn auf der Rechnung selber angegeben ist "zahlbar bis ...". Wenn das Datum verstrichen ist, befindet sich der Schuldner doch automatisch in Verzug.

Hat sich das wieder geändert?
Viele Grüße

ich
maxe
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#9

23.03.2011, 15:39

@wifey
Ja, man könnte auf der Rechnung Zahlungsfrist und/oder Zahlungstermin vermerken und auf die Regelung des § 286 BGB verweisen, was dann den Verzug begründen könnte, so dass die Abgabe an das Inkasso oder den Rechtsanwalt die Erstattungspflicht auslösen würde.

Aber da gibt es auch schon den ersten Streit: genügt die Angabe der Zahlungsfrist oder sollte auch ein Hinweis auf § 286 BGB vermerkt werden, wie beweist man, dass der Schuldner die Rechnung erhalten hat, wenn er dies bestreitet? Aktuelle Rspr. habe ich hier momentan nicht.

@zora83
Deine Darstellung spricht dafür, dass man Erfolg haben könnte beim Einfordern der genannten Beträge, wobei die aufzuwendenden Kosten und der Arbeitsaufwand natürlich höher sind.
Mit freundlichen Grüßen
Maxe


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#10

23.03.2011, 15:49

Ich hatte da mal einen ähnlichen Fall. Der Schuldner hatte vorgetragen, dass er die Rechnung verlegt habe. Eine Mahnung habe er jedoch nie bekommen.

Das Gericht war dann der Ansicht, dass die Einschaltung des Anwalts ohne eigene Mahnung nicht zu Lasten des Schuldners gehen kann und der Mandant die Kosten selbst tragen musste.

Ist aber vermutlich bei den Richter unterschiedlich.

Hier könnte man natürlich mehr erreichen, da der Schuldner verzogen war und der Anwalt es natürlich einfacher bei einer EMA-Anfrage hat. Dass der Schuldner einen Nachsendeantrag gestellt hat, muss dieser erst einmal unter Beweis stellen.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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