Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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dat lenschen
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#1
02.03.2011, 15:02
Hallo!
Mir ist die Frage etwas peinlich, aber ich frage sie trotzdem
Also der Gegner hat von unserem Mandanten 35 Ballen Stroh zum Preis von 525,00 € erworben, den Kaufpreis aber trotz unserer Aufforderung weiter nicht gezahlt. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht aufgesetzt. Jetzt die peinliche Frage:
Gebe ich als Anspruch im Mahnverfahren Warenlieferung (43) an oder Kaufvertrag (11) an? Oder etwas ganz anderes?
Für eure Hilfe schon einmal ein großes
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Yvi_882
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#2
02.03.2011, 15:05
Gute Frage, ich würde eher zu Warenlieferungen tendieren. Ist zwar Stroh, aber dennoch Ware. Du hast geschreiben, dass es keinen Kaufvertrag gibt, gibt es denn eine Rechnung?
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dat lenschen
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#4
02.03.2011, 15:11
Danke für die schnellen Antworten
Ne, eine Rechnung gibt es auch nicht ...
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Kasimir1603
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#5
02.03.2011, 15:12
ohje, dann wird der Gegner vermutlich Widerspruch einlegen
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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dat lenschen
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#6
02.03.2011, 15:15
Davon gehe ich auch stark aus, aber ich soll den MB beantragen .. also wirds gemacht
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Liesel
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#7
02.03.2011, 15:19
Und wieso schreibt der Mandant dem Gegner nicht erst eine Rechnung und wartet mit dem MB, bis das Zahlungsziel durch ist.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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dat lenschen
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#8
02.03.2011, 15:22
@ Liesel
Gute Frage! Werd ich dem Mandanten gleich mal aufgeben.
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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kaffeefreund
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#9
02.03.2011, 16:41
Wurde die Ware denn überhaupt (schon) geliefert? Dann jedenfalls 43-Warenlieferung.
Ansonsten: Auch ein mündlicher Kaufvertrag ist ein Kaufvertrag. Und einer Warenlieferung liegt zu 99% ein Kaufvertrag zugrunde.
Unterm Strich kommt es also nicht wirklich drauf an und beide Varianten führen zum Ziel.
PS:
Zitat: "...den Kaufpreis aber trotz unserer Aufforderung weiter nicht gezahlt."
--> Damit ist doch Verzug gegeben, der MB kann beantragt werden.
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dat lenschen
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#10
02.03.2011, 17:09
Jap, der hat das ganze Stroh schon abgeholt.
Den Mahnbescheid habe ich nun auch mit 43 beantragt (Rechnung soll der Mandant nicht mehr erstellen, da wohl Zeugen zur Verfügung stehen).