Mahnantrag-höherer Streitwert als im Verfahren

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Lucy Planlos
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#1

14.02.2011, 17:41

Hey,

ich steh aufm Schlauch.

Wir haben für einen Mdt (Firma) gegen eine andere Firma das GewerberaumMietverhältnis gekündigt und rückständieg miete eingefordert. Streitwert außergerichtlich: ca. 25000€

Gezahlt wurde nix.

Nun soll der rückständige Mietzins (2000€) im Mahnverfahren angefordert werden. Natürlich sollen auch unsere Gebühren geltend gemacht werden.

Meine Eingabe sieht nun vor: Katalog 17, Miete XY€ und dann noch Katalog 24, RA-Gebühren, die volle !! Rechnung.

Bei den Nebenforderungen wird im Anschluss nach der anwaltsvergütung außergericxhtlich gefragt; jedes Mal kommt dann: zuviel, zu teuer, etc.


Was mach ich da falsch??

Bitte helft mir:-)!
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#2

14.02.2011, 17:46

Musst Du nicht nur die hälfte der Nettogebühren des RAs angeben? Und zwar am Ende des MB für das vorliegende Verfahren?

Und die RA-Gebühren für die Inverzugsetzung nimmst Du auch als weitere HF voll mit rein...
Wer immer nur das tut was er bereits kann,
wird auch immer nur das bleiben, was er bereits ist!


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Lucy Planlos
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#3

14.02.2011, 17:50

unsere Rechnung sieht so aus:

Streitwert: 12mal nettokaltmiete 22000€ zzgl. Rückstand Miete 3000€

daraus 1,3 GG
Auslagen
MwSt


Diese hab ich voll als Hauptforderung nach Katalog 24 eingegeben; Kunde will ja die ganze Rechnung ersetzt haben...

Da aber im Mahnverfahren nicht die Berechnungsgrundlage "Jahresnettomiete" sondern nur der Mietrückstand als Forderung angesetzt wird, habe ich hier die Probleme.
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#4

14.02.2011, 17:56

ah...kanns sein, dass ich bei der Frage nach der anrechenbaren Gebühr aus vorgerichtlichen tätig. NUR den Streitwert der nun gektend gemachten HF1 ansetzen muss und den Streitwert der Kündigung außer Acht lassen kann?
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#5

15.02.2011, 11:51

stimmt doch oder?
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#6

15.02.2011, 16:00

Lucy Planlos hat geschrieben:ah...kanns sein, dass ich bei der Frage nach der anrechenbaren Gebühr aus vorgerichtlichen tätig. NUR den Streitwert der nun gektend gemachten HF1 ansetzen muss und den Streitwert der Kündigung außer Acht lassen kann?
Ich verstehe jetzt nicht, in welchem Feld Du bist.
Mal nebenbei: Machst Du den Mahnantrag online oder per EGVP?
Ihr habt unter Kat.-Nr. 24 die GG in voller Höhe eingetragen, richtig?
Eigentlich ist das ja eine Nebenforderung und soll nicht streitwerterhöhend sein. Wenn Du sie jetzt aber als HF (dann würde ich eher Kat.-Nr. 71 nehmen) eingeben willst, musst du nur noch den Anrechnungsbetrag als Minderungsbetrag angeben, dieser berechnet sich ja nur nach der rückständigen Miete.
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#7

16.02.2011, 09:11

Guten Morgen!

ich habe nun die volle außergerichtliche Rechnung inkl. MwsT als Hauptforderung (Katalog-Nr. 24) OHNE Verzinsung eingegeben.

An einer späteren Stelle wird ja angefragt, was an Nebenforderungen, bzw. anrechenbarer RA-Vergütung abgesetzt wird; dort habe ich NUR den Wert einer Vergütung aus den Mietrückständen angegeben, da nur diese ebenfalls Hauptforderung sind.

Chef meinte: wird schon stimmen, er wusste es auch nicht genau, hauptsache raus damit; gg. würde man schon einen Hinweis bekommen.....
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#8

16.02.2011, 10:42

Ich hätte den Antrag so gestellt:

Hauptforderung Mahnbescheid 3.000,00 €

die außergerichtlichen RA-Kosten würde ich in Nebenforderung geltend machen (Feld: Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit). Da hätte ich dann wie folgt abgerechnet:

Wert: 25.000,00 €
1,3 nach 2300
7002
7008

bei der sonstigen Nebenforderung hätte ich dann den Minderungsbetrag 3305
0,65 auf den Wert 3.000,00 € eingegeben, da für die 3.000,00 € ja der MB eingereicht wird

mein Vorschlag könnte aber auch falsch sein :wink:
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#9

16.02.2011, 10:53

genauso hatte ich es anfangs auch, aber dann kam der gelbe Hinweis: die Gebührenforderung erscheint zu hoch....reduzieren sie oder machen Sie Erhöhung geltend (mehr als 1,3er)......deshalb der ganze Aufriss hier:-)
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#10

16.02.2011, 17:35

Was ist denn ein gelber Hinweis???
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