Vergleich nach Urteil
Verfasst: 19.04.2024, 10:36
Hallo zusammen,
ich habe über das Thema hier im Forum schon viel gelesen aber weiß nicht, was richtig ist.
Wir haben nach dem Berufungsurteil mit der Gegenseite einen Vergleich gemacht
Im Forum habe ich gefunden:
- in Verfahren, die abgeschlossen sind kann, wenn nachträglich Vergleich gemacht wurde, Geschäftsgebühr + Einigungsgebühr abgerechnet werden weil die vorherige Tätigkeit mit Urteil abgeschlossen ist und der Vergleich eine neue Tätigkeit ist.
dann sehe ich wieder
- da es bereits rechtshängige Ansprüche sind und mit Berufungsurteil entschieden wurde dürft ihr nur die Einigungsgebühr für die Berufung nehmen
Dann sehe ich
- ihr dürft nur 1000 nehmen für den außergerichtlichen Vergleich weil dieser außergerichtlich geschlossen wurde und nicht während das Berufungsverfahren noch lief (darum keine 1004)
Jetzt meine Frage: was darf ich jetzt ? Ist es eine komplett neue Angelegenheit weil die alte mit der Berufung durch ist und ich rechne 2300 und 1000 ab oder da es bereits rechtshängige Ansprüche waren rechne ich die Einigungsgebühr nach der letzten Instanz ab also 1004 oder weil Berufung bereits durch ist rechne ich nur die 1000 vv rvg ohne die Geschäftsgebühr
Ich weiß es einfach nicht
ich habe über das Thema hier im Forum schon viel gelesen aber weiß nicht, was richtig ist.
Wir haben nach dem Berufungsurteil mit der Gegenseite einen Vergleich gemacht
Im Forum habe ich gefunden:
- in Verfahren, die abgeschlossen sind kann, wenn nachträglich Vergleich gemacht wurde, Geschäftsgebühr + Einigungsgebühr abgerechnet werden weil die vorherige Tätigkeit mit Urteil abgeschlossen ist und der Vergleich eine neue Tätigkeit ist.
dann sehe ich wieder
- da es bereits rechtshängige Ansprüche sind und mit Berufungsurteil entschieden wurde dürft ihr nur die Einigungsgebühr für die Berufung nehmen
Dann sehe ich
- ihr dürft nur 1000 nehmen für den außergerichtlichen Vergleich weil dieser außergerichtlich geschlossen wurde und nicht während das Berufungsverfahren noch lief (darum keine 1004)
Jetzt meine Frage: was darf ich jetzt ? Ist es eine komplett neue Angelegenheit weil die alte mit der Berufung durch ist und ich rechne 2300 und 1000 ab oder da es bereits rechtshängige Ansprüche waren rechne ich die Einigungsgebühr nach der letzten Instanz ab also 1004 oder weil Berufung bereits durch ist rechne ich nur die 1000 vv rvg ohne die Geschäftsgebühr
Ich weiß es einfach nicht