Hallo zusammen,
derzeit bin ich wegen einer Mitteilung einer Kollegin verwirrt…
Sachverhalt.
Wir sind beauftragt und für Mdt in der II. Instanz (Berufungsverfahren) tätig. Der Gerichtstermin fand bereits statt aber das Verfahren an sich läuft noch.
Mdt weigert sich die Terminsgebühr nach 3202 VV RVG zu zahlen (gibt aber keine Gründe an).
Jetzt wollte ich einen Antrag nach 11 RVG machen.
Meine Kollegin meint das geht nicht, weil das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es müsse erst abgeschlossen sein dann erst kann ich den Antrag stellen.
Ich dachte die Voraussetzung für den Antrag ist immer das der Betrag fällig ist und es sich um gerichtliche Gebühren handelt.
Ich hab noch nie gehört das dafür das Verfahren abgeschlossen sein muss. Finde dazu auch nichts im Internet.
Kann mir dazu einer was sagen?
Lieben Dank und Liebe Grüße
KFA nach 11 RVG
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Da hat deine Kollegin m.E. recht.
Kosten im gerichtlichen Verfahren werden erst mit Verkündung der KGE, was meistens der Beschluss oder das Urteil ist fällig, als erst am Ende des Verfahrens.
Anders ist das nur, falls ihr das Mandat niedergelegt habt. Dann sind eure Gebühren mit Mandatsende fällig geworden.
Kosten im gerichtlichen Verfahren werden erst mit Verkündung der KGE, was meistens der Beschluss oder das Urteil ist fällig, als erst am Ende des Verfahrens.
Anders ist das nur, falls ihr das Mandat niedergelegt habt. Dann sind eure Gebühren mit Mandatsende fällig geworden.
- paralegal6
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Ihr könnt doch das Mandat niederlegen. Vom LG bekommt ihr dann zwar weiterhin Post aber müsst aktiv nichts mehr machen, der Satz 2 redet von Fälligkeit und eure Gebühr ist ja entstanden, sehe das anders als meine Vorrednerin. Gebühren entstehen nicht mit Kostenentscheidung. Die 3100 zB kann direkt nach Einreichen der Klage abgerechnet werden. Die KGe sagt nur wer generell wieviel von den Prozesskosten zu tragen hat
- jojo
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Ähm, steht doch alles in § 8 RVG. Es ist egal, wann eine Gebühr entsteht, die könnt ihr nur verlangen, wenn diese nach § 8 RVG auch fällig ist.
Insofern würde ich euren Antrag zurückweisen.
Insofern würde ich euren Antrag zurückweisen.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- paralegal6
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Wenn man niederlegen wäre das Verfahren ja für den RA beendet. Wenn man den Mandanten noch weiter vertritt gebe ich dir Recht, dann erst nach Abschluss.
Ist denn bald mit einem Urteil zu rechnen?
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Das geht ja hier wild durcheinander. Schließe mich @jojo an, bitte Par.8 RVG lesen zur Fälligkeit. Und einfach mal so niederlegen kann man ja nun auch nicht, zumal liegt dies nicht in der Hand der Refa.
- paralegal6
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Nein, das entscheidet natürlich der Anwalt aber wer möchte denn weiter arbeiten wenn nicht gezahlt wird (setze mal voraus, dass geprüft wurde, dass der Mandant nicht insolvent, krank, Urlaub oder sonstiges ist sondern einfach nicht zahlen will).
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Ich hatte nie von dem Entstehen der Gebühr gesprochen, sondern nur von der Fälligkeit, weil das eben die Voraussetzung für einen KFA gem. 11 RVG ist.paralegal6 hat geschrieben: ↑08.03.2024, 14:22Isehe das anders als meine Vorrednerin. Gebühren entstehen nicht mit Kostenentscheidung. Die 3100 zB kann direkt nach Einreichen der Klage abgerechnet werden. Die KGe sagt nur wer generell wieviel von den Prozesskosten zu tragen hat
Insofern kann ich Jojo nur zustimmen (#4)
Bezüglich der Frage gemäß #7
Bei Mdt, mit schwieriger Zahlungsmoral stellen wir die Termingebühr als Vorschuss in Rechnung und schreiben diesem dann schonmal, dass der RA nur zum Termin geht, wenn die RG bezahlt ist.
Ansonsten bleibt euch nur zu mahnen und Mandatskündigung zu drohen.
- paralegal6
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Jupp, hatte ich falsch verstanden, hab auch jojo Recht gegeben. Wir arbeiten bei sowas auch über Vorschuss