Kostenberechnung
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Und nur, weil das der Ausbildungsbereich ist: Eine 0,5 TG nach Nr. 3104 RVG gibt es nicht. Die 0,5 TG richtet sich nach Nr. 3105 VV RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG. Schreibt Ihr in einer Prüfung 0,5 TG Nr. 3104 VV RVG ist das falsch.
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Ich verstehe hier was nicht. Wenn ich Nr. 3105 VV RVG richtig lese, erhält man die Gebühr "für die Wahrnahme eines Termins..."Recht_Azubi hat geschrieben: ↑01.09.2023, 12:25
Wir sind Gegner.
Es ist ein Versäumnisurteil ergangen, weil wir nicht zum Termin erschienen sind.
Aber ich lasse mich gern belehren.
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Wer nicht beim Termin war, kriegt auch keine Terminsgebühr. Jedenfalls bei der 0,5 TG 3105, 3104.
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Dem widerspreche ich, da Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 ausdrücklich aussagt, dass die Gebühr auch bei einer Entscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO (Versäumnisurteil) entsteht. Dafür muss der Anwalt keinen Termin wahrnehmen.Adora Belle hat geschrieben: ↑04.09.2023, 11:59Wer nicht beim Termin war, kriegt auch keine Terminsgebühr. Jedenfalls bei der 0,5 TG 3105, 3104.
Aber: Derjenige, gegen den das VU ergangen ist, erhält die Gebühr selbstverständlich nicht.
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Joar, dann gab es aber auch überhaupt gar keinen Termin, zu dem man anwesend gewesen sein könnte.