Heyy Leute,
ich hab eine Frage bezgl. einer Abrechnung - Vergleich und hoffe, ihr könnt mir zeitnah helfen.
Klage: 45.000 € wurden eingeklagt
Es gab zwei, drei Termine
Es wurde eine Einigung erzielt (Einigung über 22.000 €)
Ich hätte jetzt mit folgenden Gebühren abgerechnet:
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100
0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101
Verfahrensdifferenzgebühr
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104
1,0 Einigungsgebühr nach 1000
Pauschale
Umsatzsteuer
Betrag
Ich hab aber das Gefühl, dass etwas falsch ist.
Abrechnung Vergleich
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Wo nimmst Du den Mehrvergleich her? Davon steht nichts im Sachverhalt. Forderung 45.000, Vergleich 22.000 heisst es entstehen VG, TG und EG 1003 (!) aus dem Verfahrenswert.
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Entschuldige, hab mich verschrieben. EG nach 1003 und nicht nach 1000.Adora Belle hat geschrieben: ↑02.08.2023, 14:25Wo nimmst Du den Mehrvergleich her? Davon steht nichts im Sachverhalt. Forderung 45.000, Vergleich 22.000 heisst es entstehen VG, TG und EG 1003 (!) aus dem Verfahrenswert.
Und der Einigungsbetrag war in Höhe von 22.500 €.
Im Vergleich steht
"Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 22.500 € zu zahlen. Wenn der Beklagte bis zum XX.XX.XXXX einen Betrag i.H.v. 12.000 € bezahlt hat, wird ihm der Restbetrag erlassen.
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Merksatz: Entscheidend ist, WORÜBER, nicht worauf sich geeinigt wurde.
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Ganz genau!Adora Belle hat geschrieben: ↑02.08.2023, 15:02Merksatz: Entscheidend ist, WORÜBER, nicht worauf sich geeinigt wurde.
Ein Mehrvergleich entsteht nur dann, wenn sich auch noch über weitere NICHT RECHTSHÄNGIGE Ansprüche mitverglichen wurde. Das ist in deinem Fall aber nicht so: Es wurde Betrag x eingeklagt, dann wurde sich auf Betrag y geeinigt und der Differenzbetrag z entfällt.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Ja, danke. Hab es hinbekommen. Danke für eure Hilfe.Coco Lores hat geschrieben: ↑04.08.2023, 10:09Ganz genau!Adora Belle hat geschrieben: ↑02.08.2023, 15:02Merksatz: Entscheidend ist, WORÜBER, nicht worauf sich geeinigt wurde.
Ein Mehrvergleich entsteht nur dann, wenn sich auch noch über weitere NICHT RECHTSHÄNGIGE Ansprüche mitverglichen wurde. Das ist in deinem Fall aber nicht so: Es wurde Betrag x eingeklagt, dann wurde sich auf Betrag y geeinigt und der Differenzbetrag z entfällt.