Gebühren für RA der kein BGH Anwalt ist
Verfasst: 03.05.2023, 08:45
Hallo zusammen,
leider habe ich wieder einen Sachverhalt, mit welchem ich nicht zurecht komme.
Folgender Sachverhalt:
I. Instanz für Kläger geführt und verloren.
II. Instanz für Berufungskläger geführt und auch verloren
III. Instanz (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) hat ein Anwalt geführt, welcher fürs BGH-Verfahren zuständig ist (diesen beauftragen wir immer)
Während der Nichtzulassungsbeschwerde haben wir uns mit der Gegenseite verglichen (außergerichtlich). Gemäß Vergleich sind alle Verfahren zu einer Quote abgeschlossen. Unser Mandant trägt 70% aller Kosten des Rechtsstreits und ggs trägt 30%.
Nachdem der Vergleich außergerichtlich zustande gekommen ist hat der BGH Anwalt seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.
Meine Frage:
Was ich in der I. und II. Instanz abrechnen kann ist mir klar. Aber was kann ich in der III. Instanz (Nichtzulassungsbeschwerde) abrechnen ?
Wir sind ja keine BGH Anwälte
Welche Verfahrensgebürt ?
Welche Terminsgebühr?
Die Einigungsgebühr ist die 1004 da diese sowohl für die Berufung als auch die Revision gilt.
Aber die anderen Gebühren bin ich wirklich überfragt. Finde auch nichts im Internet und bitte somit um Hilfe . Es kann doch nicht sein, dass der BGH Anwalt die Verfahrensgebühr 3508 bekommt aber wir nichts oder?
VG
leider habe ich wieder einen Sachverhalt, mit welchem ich nicht zurecht komme.
Folgender Sachverhalt:
I. Instanz für Kläger geführt und verloren.
II. Instanz für Berufungskläger geführt und auch verloren
III. Instanz (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) hat ein Anwalt geführt, welcher fürs BGH-Verfahren zuständig ist (diesen beauftragen wir immer)
Während der Nichtzulassungsbeschwerde haben wir uns mit der Gegenseite verglichen (außergerichtlich). Gemäß Vergleich sind alle Verfahren zu einer Quote abgeschlossen. Unser Mandant trägt 70% aller Kosten des Rechtsstreits und ggs trägt 30%.
Nachdem der Vergleich außergerichtlich zustande gekommen ist hat der BGH Anwalt seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.
Meine Frage:
Was ich in der I. und II. Instanz abrechnen kann ist mir klar. Aber was kann ich in der III. Instanz (Nichtzulassungsbeschwerde) abrechnen ?
Wir sind ja keine BGH Anwälte
Welche Verfahrensgebürt ?
Welche Terminsgebühr?
Die Einigungsgebühr ist die 1004 da diese sowohl für die Berufung als auch die Revision gilt.
Aber die anderen Gebühren bin ich wirklich überfragt. Finde auch nichts im Internet und bitte somit um Hilfe . Es kann doch nicht sein, dass der BGH Anwalt die Verfahrensgebühr 3508 bekommt aber wir nichts oder?
VG