Gebühren für RA der kein BGH Anwalt ist

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Kla1414
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#1

03.05.2023, 08:45

Hallo zusammen,

leider habe ich wieder einen Sachverhalt, mit welchem ich nicht zurecht komme.

Folgender Sachverhalt:

I. Instanz für Kläger geführt und verloren.

II. Instanz für Berufungskläger geführt und auch verloren

III. Instanz (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) hat ein Anwalt geführt, welcher fürs BGH-Verfahren zuständig ist (diesen beauftragen wir immer)

Während der Nichtzulassungsbeschwerde haben wir uns mit der Gegenseite verglichen (außergerichtlich). Gemäß Vergleich sind alle Verfahren zu einer Quote abgeschlossen. Unser Mandant trägt 70% aller Kosten des Rechtsstreits und ggs trägt 30%.

Nachdem der Vergleich außergerichtlich zustande gekommen ist hat der BGH Anwalt seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.


Meine Frage:

Was ich in der I. und II. Instanz abrechnen kann ist mir klar. Aber was kann ich in der III. Instanz (Nichtzulassungsbeschwerde) abrechnen ?
Wir sind ja keine BGH Anwälte

Welche Verfahrensgebürt ?
Welche Terminsgebühr?
Die Einigungsgebühr ist die 1004 da diese sowohl für die Berufung als auch die Revision gilt.

Aber die anderen Gebühren bin ich wirklich überfragt. Finde auch nichts im Internet und bitte somit um Hilfe . Es kann doch nicht sein, dass der BGH Anwalt die Verfahrensgebühr 3508 bekommt aber wir nichts oder?

VG
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Anahid
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#2

03.05.2023, 09:13

Eine Einigungsgebühr kann nie ohne Tätigkeitsgebühr anfallen. Soviel schonmal zum Grundsatz. Ich würde hier jetzt die Nr. 3207 VV RVG als die Tätigkeitsgebühr ansehen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Kla1414
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#3

11.05.2023, 15:05

Hallo :),

dann würde ich die folgenden Gebühren nehmen:

3207
1004

Aber die Einigungsgebühr 1004 kann doch nicht ohne eine TG stehen, oder ?

Ich weiß nicht ob wir eine TG noch bekommen :/
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Anahid
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#4

11.05.2023, 16:45

Wie willst Du denn eine TG erhalten? Ihr seid doch gar nicht beim BGH zugelassen oder hab ich das falsch verstanden?
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