Außergerichtliche Vertretung + Mahnverfahren

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Vans1234
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#1

29.03.2023, 10:40

Hallo ihr Lieben,

In einem Monat ist es soweit: die Prüfung steht an.

Wir werden derzeit enorm vorbereitet aber ich hadere an einer Aufgabe:

RA wurde von Max Mustermann beauftragt außergerichtlich ihn gegen eine Forderung der GmbH in Höhe von 6.000€ zu vertreten.

Anschließend haben RA und der Mandant wine Videokonferenz mit der GmbH wo rauskommt, dass bereits nunmehr ein weiteres Mahnverfahren in Höhe von -.500€ anhängig ist. Sie einigen sich jedoch auf 4.000€. Jede Partei trägt die Kosten selbst.

Ich habe keine Ahnung, wie man das abrechnet. Meine Vermutung ist jedoch, dass es nur im Außergerichtlichen bleibt. Daher:

Gegenstandswert: 7.500€
1,3 Geschäftsgebühr
1,5 Einigungsgebühr
p+t (…)

Ist das richtig? Danke für jeden Hinweis und Lösungsvorschlag. 😣
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icerose
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#2

29.03.2023, 13:07

Hallo,
schön verwirrend der Text.

Abrechnen würde ich eine 1,5 GG und die EG. Aber: Warum ist der GW 7.500? Da sehe ich nur 6.000 €.

Begründung: Das Mahnverfahren ist unspannend, solange Max den RA nicht mit der Vertretung beauftragt hat. Die Geschäftsgebühr würde ich wegen der Videokonferenz mit der Gegenseite etwas erhöhen (Begründung für die Überschreitung des Schwellenwerts ist meiner Meinung nach der Umfang der Sache)- eben weil es außergerichtlich keine Terminsgebühr gibt. Und für die Einigungsgebühr (Gegenstandswert = GW) ist nicht interessant, auf was man sich geeinigt hat, sondern das, was streitig war.

Alles Gute für die Prüfung.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Vans1234
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#3

29.03.2023, 13:58

Vielen Dank für die schnelle Antwort! 😇

Mir ist da ein Fehler unterlaufen. Im Mahnverfahren wurde ein Betrag in Höhe von 1500€ geltend gemacht.

Aber warum fließt dieser Betrag (1500) für den GW der EG nicht mit ein? Ist das nicht immer der Wert, mit dem in die Vergleichsverhandlung geht? Hier wurden sich ja über beide Ansprüche geeinigt. (Ich habe da Nicht-Rechtshängige-Ansprüche vor Auge. 🥲) worüber sie sich einigen tut ja nichts zu Sache. Bei sowas habe ich noch immer einen Knoten im Kopf.

Oder liegt es tatsächlich nur daran, dass er NUR außergerichtlich den Auftrag erteilt hat?

Vielen Dank nochmal.
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#4

30.03.2023, 08:51

Vans1234 hat geschrieben:
29.03.2023, 13:58
Oder liegt es tatsächlich nur daran, dass er NUR außergerichtlich den Auftrag erteilt hat?
Sehr richtig. :daumen

Die Rechnung sähe anders aus, gäbe es einen Vertretungsauftrag für das Mahnverfahren. Dann lägest du mit dem Gedanken an nicht anhängige Ansprüche richtig.
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