Weitere Vergütung PKH
Verfasst: 26.02.2023, 16:25
Hallo,
ich lerne gerade für die Abschlussprüfung und hänge gerade bei § 50 RVG (weitere Vergütung) fest.
Folgende Erläuterung verstehe ich nicht: „In einigen Fällen hat der Antragsteller beispielsweise weniger als 48 Monate lang Raten bezahlt und die von der Staatskasse übernommenen Kosten sind schon alle gedeckt. Es ist doch nicht einzusehen, warum ein RA für eine geringere PKH-Vergütung tätig werden soll, wenn der Mandant zumindest ratenweise leistungsfähig ist, oder nicht? Also: § 50 RVG = weitere Vergütung! D.h. die Staatskasse zieht weiterhin Raten ein, damit der RA die Differenz zwischen PKH-Anwalts- und Wahlanwaltsvergütung auch noch bekommt!“.
Bedeutet das, dass wenn der Mdt z. B. 35 Raten gezahlt hat und die von der Staatskasse gezahlten Kosten dadurch gedeckt sind, er sozusagen noch 13 Monate (bis zum 48. Monat) „Platz hat“ für etwaige weitere Raten, um auch die Differenz der Anwaltsvergütung zu zahlen?
ich lerne gerade für die Abschlussprüfung und hänge gerade bei § 50 RVG (weitere Vergütung) fest.
Folgende Erläuterung verstehe ich nicht: „In einigen Fällen hat der Antragsteller beispielsweise weniger als 48 Monate lang Raten bezahlt und die von der Staatskasse übernommenen Kosten sind schon alle gedeckt. Es ist doch nicht einzusehen, warum ein RA für eine geringere PKH-Vergütung tätig werden soll, wenn der Mandant zumindest ratenweise leistungsfähig ist, oder nicht? Also: § 50 RVG = weitere Vergütung! D.h. die Staatskasse zieht weiterhin Raten ein, damit der RA die Differenz zwischen PKH-Anwalts- und Wahlanwaltsvergütung auch noch bekommt!“.
Bedeutet das, dass wenn der Mdt z. B. 35 Raten gezahlt hat und die von der Staatskasse gezahlten Kosten dadurch gedeckt sind, er sozusagen noch 13 Monate (bis zum 48. Monat) „Platz hat“ für etwaige weitere Raten, um auch die Differenz der Anwaltsvergütung zu zahlen?