Weitere Vergütung PKH

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Bthr166
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#1

26.02.2023, 16:25

Hallo,

ich lerne gerade für die Abschlussprüfung und hänge gerade bei § 50 RVG (weitere Vergütung) fest.

Folgende Erläuterung verstehe ich nicht: „In einigen Fällen hat der Antragsteller beispielsweise weniger als 48 Monate lang Raten bezahlt und die von der Staatskasse übernommenen Kosten sind schon alle gedeckt. Es ist doch nicht einzusehen, warum ein RA für eine geringere PKH-Vergütung tätig werden soll, wenn der Mandant zumindest ratenweise leistungsfähig ist, oder nicht? Also: § 50 RVG = weitere Vergütung! D.h. die Staatskasse zieht weiterhin Raten ein, damit der RA die Differenz zwischen PKH-Anwalts- und Wahlanwaltsvergütung auch noch bekommt!“.

Bedeutet das, dass wenn der Mdt z. B. 35 Raten gezahlt hat und die von der Staatskasse gezahlten Kosten dadurch gedeckt sind, er sozusagen noch 13 Monate (bis zum 48. Monat) „Platz hat“ für etwaige weitere Raten, um auch die Differenz der Anwaltsvergütung zu zahlen?
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Anahid
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#2

27.02.2023, 10:47

Das heißt:

Beispiel: PKH-Vergütung wären 1.300,00 €; Wahlanwaltsvergütung wären 2.500,00 € (fiktive Zahlen ohne irgendeine Tabelle zur Hand zu nehmen); Gerichtskosten, die vom Mandanten zu tragen wären = 200,00 €

Der Mandant hat monatliche Raten von 50,00 € auf die PKH zu zahlen. Nach 26 Monaten hat er damit die 1.300,00 €, die die Staatskasse Euch an PKH ausgezahlt hat, ausgeglichen. Damit bleiben 22 Monate, in denen der Mandant noch zur Ratenzahlung verpflichtet werden könnte (höchsten 48 Monate). Für die Gerichtskosten wären weitere 4 Monate erforderlich. Damit seid Ihr bei 30 Monaten. Es bleiben noch 18 Monate, in denen der Mandant zur Ratenzahlung verpflichtet werden könnte. Habt Ihr bei der PKH-Abrechnung sowohl die PKH-, als auch die Wahlanwaltsgebühren angegeben (schau Dir mal das Formular an; das weist extra 2 Spalten auf), werden nun die restlichen Raten auf die Wahlanwaltsvergütung gezahlt. Bedeutet: 900,00 € werden auf die Wahlanwaltsvergütung gezahlt. Die Differenz zwischen PKH und Wahlanwaltsvergütung beträgt 1.200,00 €, sodass nach Zahlung der 900,00 € zwar immer noch 300,00 € bei Euch verbleiben, aber eben nicht die vollen 1.200,00 €.

Ich hoffe, ich habe das so erklärt, dass Du verstehst, was gemeint ist.
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Bthr166
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#3

28.02.2023, 07:40

Ach jetzt verstehe ich es, ist ja eigentlich gar nicht so schwer. Danke für die gute Erklärung. :knutsch
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Anahid
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#4

28.02.2023, 08:22

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