ZV gegen einen Schuldner (Gesamtschuldner)

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Bthr166
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 01.09.2022, 20:00
Beruf: ReFa Azubi
Software: RA-Micro

#1

05.01.2023, 08:38

Hallo,

kurz zum Sachverhalt: unser Mandant wurde durch drei Täter schwer verletzt. Diese vier Täter sind zudem Geschwister. Das Problem war, dass wir zwar Klage eingereicht haben, diese öffentlich zustellen mussten (da alle unbekannt verzogen sind) und daraufhin auch ein Versäumnisurteil erwirken konnten. Zudem liegt ein KFB vor. Nun konnten wir einen der vier Beklagten ausfindig machen und würden gerne die Zwangsvollstreckung gegen diesen einleiten.

Ich weiß nun ehrlich gesagt nicht genau, wie ich das anstellen soll, weil sie als Gesamtschuldner im Titel stehen. Der genaue Text lautet "Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger xxx (sagen wir mal 7.000) € nebst Zinsen hieraus i. H. V. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit xxx zu zahlen." Natürlich werden sie auch als Gesamtschuldner dazu verurteilt, unsere Vergütung zu bezahlen (außergerichtlich und gerichtlich).

Nachdem ich ja nun nur gegen einen Schuldner vollstrecken kann bzw. soll (lt. Chef) stellt sich mir die Frage, ob ich die Forderung dann durch 4 teile? Wie läuft das mit den Zinsen ab? Ich habe natürlich recherchiert und das hier gefunden: "Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (§ 421 BGB). Dem Gläubiger steht also ein Wahlrecht zu, welchen oder welche Schuldner er in welcher Höhe in Anspruch nimmt. Die erfolgreiche Inanspruchnahme eines bestimmten Schuldners hat nach § 422 Abs. 1 S. 1 BGB zur Folge, dass die anderen insoweit von der Schuld befreit werden." Bedeutet das, dass ich die komplette Forderung (7.000 €) bei diesem einen Schuldner einfordern darf?

Leider sind die anderweitigen Beklagten nicht auffindbar, wir haben sämtliche Anfragen zum Aufenthalt gestellt, natürlich alle erfolglos.

Danke im Voraus :thx
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 669
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#2

05.01.2023, 09:11

Bthr166 hat geschrieben:
05.01.2023, 08:38
Bedeutet das, dass ich die komplette Forderung (7.000 €) bei diesem einen Schuldner einfordern darf?
Ja
Bthr166
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 01.09.2022, 20:00
Beruf: ReFa Azubi
Software: RA-Micro

#3

05.01.2023, 12:06

:knutsch Danke für die schnelle Antwort
Antworten