Kostenausgleichsantrag

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Ophelia
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#1

07.12.2022, 16:38

Hallo ihr Lieben,

leider kenne ich mich in Kostensachen nicht richtig aus und hoffe, dass ihr mir helfen könnt. Folgender Sachverhalt:

Wir sind außergerichtlich tätig, beantragen einen MB gegen den dann ein Widerspruch eingelegt wird und dann wird der Anspruch begründet. Nach zwei Terminen und 2 Jahre später ergeht ein teilweise obsiegendes Urteil. Von 23.000 € werden 10.000 € zugesprochen. Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten wurden abgelehnt. Ich soll den Kostenausgleichsantrag stellen und wollte folgendes abrechnen:

Mahnverfahren:
1. Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG 1,0
2. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (20%)

II. Streitiges Verfahren:
3. Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 1,3
4. Anrechnung 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG
5. Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG 1,2
6. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (20%)

7. Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV (735 km x 2 x 0,30 EUR) Termin 1
8. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 (mehr als 8 Stunden) Termin 1
9. Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV (735 km x 2 x 0,30 EUR) Termin 2
10. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 (mehr als 8 Stunden) Termin 2

Nun bin ich mir aber nicht sicher, wo die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hinkommen. Ich müsste ja 0,65 noch anrechnen, wenn ich diese aber auf die 3100 Gebühre Anrechne, dann bleibt ja nix von der Gebühr 3100, da ich ja schon die 3305 Gebühre anrechne. Muss ich die anrechnen und wo genau?

Dann gab es zwei Übernachtungen im Hotel und eine Stornierungsrechnung, da der Termin kurzfristig abgesagt wurde und wir auf die Stornierungsgebühren sitzengeblieben sind. Kann ich die überhaupt geltend machen, oder bleiben die bei dem MD hängen?

Wäre super dankbar für Tipps.

Liebe Grüße
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Adora Belle
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#2

07.12.2022, 16:57

Die vorgerichtlichen Kosten spielen in Deiner Kostenausgleichung keine Rolle, weil sie nicht gegen den Gegner tituliert sind. Deshalb wird auch nicht angerechnet.

In der eigenen Kostennote gegenüber dem Mandanten musst Du aber anrechnen. Das geht so:

1,3 GG
1,0 VG
- 0,65 GG
1,3 VG
- 1,0 VG

Es bleiben am Ende (bei 1,3 GG) immer 1,95 stehen, unabhängig davon ob ein Mahnverfahren durchgeführt wird oder nicht. Die 1,0 des Mahnverfahrens fällt komplett weg.

Bei den Hotelkosten und den Stornokosten kommt es auf die Notwendigkeit im Sinne des §91 Abs.2 Satz 1 ZPO an, dazu müsstest Du Dich mal in einem Kommentar belesen, oder ein bisschen googeln. Findet sich sicher auch genug hier im Forum. Bei der Übernachtung ist das Stichwort Zumutbarkeit der An/Abreise am Terminstag, bei den Stornokosten wird man einen Kompromiss finden müssen zwischen Erforderlichkeit der Kosten und Kostensparsamkeit.
Ophelia
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#3

07.12.2022, 20:53

Vielen lieben Dank! Ich lasse bei dem KAA also die außergerichtlichen Kosten raus und muss sie dann nicht anrechnen. Bei der KN für die MD setze ich sie an und rechne sie bei der VG für den MB an. Bzgl. der Übernachtungskosten bin ich fündig geworden. Die Termine waren um 9 bzw. 8 Uhr angesetzt bei einer Autofahrt von Minimum 7 Std. Der Anwalt hätte mitten in der Nacht losfahren müssen, um pünktlich anzukommen.

1.000 Dank nochmal !
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Adora Belle
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#4

08.12.2022, 12:15

Super, klingt alles gut, hast Du richtig verstanden. Reiseantritt vor 6 Uhr ist regelmäßig unzumutbar.
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