Zustellung Revision an Nicht-BGH Anwalt

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Kla1414
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#1

28.11.2022, 10:43

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Wir haben die Berufung für Mandant gewonnen.
Gegenseite geht in Revision und stellt uns die Revisionsschrift zu. Wir können aber vor dem BGH nicht auftreten und geben nur das Empfangsbekenntnis zur Revision ans Gericht ab.

Wir fragen (nach Rücksprache mit dem Mandanten) bei einem BGH Anwalt nach, ob er den Fall übernimmt. Dieser führt das verfahrnen dann.

Im BGH verfahren gewinnen wir wieder.

Jetzt meine Frage, wenn ich den KFA mache, kann ich da auch für uns die Verfahrensgebühr vor dem BGH ansetzen? Da wir ja die Revisionsschrift erhalten haben und das Empfangsbekenntnis dazu abgegeben haben.

Oder ist es nicht möglich, da unser Anwalt kein BGH Anwalt ist?

Vielen lieben Dank für die Rückmeldung. :D
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#2

28.11.2022, 11:47

Richtig, Ihr seid nicht vor dem BGH zugelassen, könnt da kein Verfahren führen, wie soll da also eine Verfahrensgebühr entstehen? :kopfkratz

Und selbstverständlich muss die Zustellung an Euch gehen. Ihr seid in einem Anwaltsprozess. Da dürfen Zustellungen an den Mandanten nicht (mehr) durchgeführt werden. Sogar wenn Ihr im laufenden Verfahren das Mandat niederlegen würdet, würden Euch weiterhin die Zustellungen im Prozess erreichen bis ein neure Anwalt sich für den Mandanten bestellt. Dafür gibts auch keine Gebühr.
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Kla1414
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#3

02.12.2022, 12:21

Gibt es denn eine Gebühr für uns (nicht zugelassen vor dem BGH) wenn wir die Sache an einen BGH Anwalt weiterleiten und die Korrespondenz mit diesem für den Mandanten führen ??
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#4

02.12.2022, 13:39

Ja, 1,0 VG als Korrespondenzanwalt. Ist aber nicht erstattungsfähig. Bzw nur im Ausnahmefall, wie ich gerade lese. Ggf erstattungsfähig stattdessen fiktive Parteireisekosten. Schau mal in BGH vom 13.11.2014, VII ZB 46/12.
...
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#5

05.12.2022, 15:39

Kla1414 hat geschrieben:
28.11.2022, 10:43

Wir haben die Berufung für Mandant gewonnen.
Gegenseite geht in Revision und stellt uns die Revisionsschrift zu.
Euch steht schon deshalb keine Verfahrensgebühr zu, weil die Entgegennahme einer Rechtsmittelschrift nach §19 Abs. 1 Nr. 9 RVG gebührenrechtlich zur Vorinstanz gehört.
Auf die fehlende Postulationsfähigkeit vor dem BGH kommt es daher gar nicht an.
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