Anrechnung

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Bthr166
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#1

07.10.2022, 16:51

Hallo zusammen :wink2
Ich bin jetzt mittlerweile im 3. Lehrjahr und hab das mit der Anrechnung immer noch nicht so richtig drauf :oops: ich verstehe nicht, wann ich anrechnen muss. Meine damalige Kollegin hat mir erklärt, dass man, wenn man die außergerichtliche Tätigkeit über den eigenen Mandanten abgerechnet hat und den KFB gegenüber der Gegenseite festsetzen lässt, hier nicht anrechnet. Das habe ich verstanden, stimmt das so auch? Gibt es gute Bücher/Skripte etc., wo man speziell die Anrechnung noch intensiver lernen kann?

Vielen Dank und ein schönes Wochenende :thx
Feldhamster
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#2

07.10.2022, 22:13

Du musst immer trennen: Abrechnung gegenüber Mandanten und Kostenfestsetzung.

Abrechnung gegenüber dem Mandanten:
Außergerichtliche Tätigkeit und danach gerichtliche Tätigkeit - die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (Vorb. 3 Ziff. 4 VV RVG).

Kostenfestsetzung:
Wenn die Geschäftsgebühr gerichtlich mit geltend gemacht und in dem Urteil o.ä. tituliert worden ist, dann ist sie im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Ist die Geschäftsgebühr in dem Urteil o.ä. NICHT tituliert, dann ist sie im Kostenfestsetzungsverfahren NICHT auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Hintergrund ist, dass der Mandant insgesamt nicht mehr erstattet bekommen soll, als er selbst an seinen RA gezahlt hat. Gleichwohl hat in der reinen Abrechnung mit dem Mandanten die Anrechnung zu erfolgen, wenn sowohl Geschäfts- als auch Verfahrensgebühr entstanden sind.


Ob dieses Thema in Büchern behandelt wird, weiß ich nicht.
Bthr166
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#3

08.10.2022, 20:37

Feldhamster hat geschrieben:
07.10.2022, 22:13
Du musst immer trennen: Abrechnung gegenüber Mandanten und Kostenfestsetzung.

Abrechnung gegenüber dem Mandanten:
Außergerichtliche Tätigkeit und danach gerichtliche Tätigkeit - die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (Vorb. 3 Ziff. 4 VV RVG).

Kostenfestsetzung:
Wenn die Geschäftsgebühr gerichtlich mit geltend gemacht und in dem Urteil o.ä. tituliert worden ist, dann ist sie im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Ist die Geschäftsgebühr in dem Urteil o.ä. NICHT tituliert, dann ist sie im Kostenfestsetzungsverfahren NICHT auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Hintergrund ist, dass der Mandant insgesamt nicht mehr erstattet bekommen soll, als er selbst an seinen RA gezahlt hat. Gleichwohl hat in der reinen Abrechnung mit dem Mandanten die Anrechnung zu erfolgen, wenn sowohl Geschäfts- als auch Verfahrensgebühr entstanden sind.


Ob dieses Thema in Büchern behandelt wird, weiß ich nicht.
Danke endlich habe ich es verstanden :knutsch
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