Seite 1 von 1

Nr. 3203 VV

Verfasst: 02.10.2022, 20:33
von nama
Ich dachte immer, ich hätte es verstanden, aber ich lerne gerade auf meine Abschlussprüfung im November und irgendwie verstehe ich die Aussage dieses Satzes nicht.....

Ist der Berufungskläger nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten, erhält der Rechtsanwalt des Berufungbeklagten nur
0.5 Terminsgebühr gem. Nr. 3203 VV

-für den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
-für einen Antrag zur Prozess- oder Sachleitung (z.B. Vertagungsantrag)


Was ich nicht verstehe: Wieso hat ein Kläger Berufung eingelegt, wenn er dann in der Gerichtsverhandlung nicht erscheint?

Oder ist dies gar nicht die Aussage des oberen Satzes?

Re: Nr. 3203 VV

Verfasst: 03.10.2022, 14:45
von paralegal6
Vielleicht hat er seinen RA nicht bezahlt und deswegen geht er nicht zum Termin, gibt verschiedene Gründe

Re: Nr. 3203 VV

Verfasst: 04.10.2022, 23:41
von Naz
Wenn ein Gegner vor dem Gericht nicht erscheint, ist die Tätigkeit des RA bei dem Termin sehr kurz.Es ergeht ein Versäumnisurteil , deshalb wird auch nur eine 0,5 Gebühr fällig.

Re: Nr. 3203 VV

Verfasst: 29.01.2023, 23:12
von nama
Ah, danke schön.