Bitte nicht lachen, aber mir stellt sich eine Frage.....

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nama
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#1

08.09.2022, 19:06

Hallo,

ich bin mir unsicher und möchte mich vergewissern.

Bei der Abrechnung eines Auftrags schreiben wir Verfahrensgebühr (VG), wenn der Rechtsanwalt zur Erledigung seines Auftrages vor Gericht geladen wird und im Namen seines Auftraggebers dessen Sichtweise der Angelegenheit darlegt.

Außergerichtlich ist es aber die Geschäftsgebühr (GG), die wir in der Abrechnung vermerken müssen.

Was mich unsicher werden lässt ist, dass einmal GG geschrieben wird, und dann VG, ohne dem dass der Auftrag eine Gerichtsladung notwendig gemacht hätte.

Gibt es eine Regel, nach der die Gebühr Verfahrensgebühr oder Geschäftsgebühr genannt werden soll?

Eine Verfahrensgebühr wird Verfahrensgebühr genannt, obgleich dieser Geschäftsvorgang rein nur außergerichtlich stattfindet. Ich frage mich, wieso diese Verfahrensgebühr nicht sogleich Geschäftsgebühr benannt wird, denn die Erledigung erfordert kein persönliches Erscheinen vor Gericht.

Auf der anderen Seite verstehe ich, dass zB die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG in einem streitigen Verfahren entsteht, aber wieso wird dann die außergerichtliche Geschäftsabwicklung eines vorhergehenden Mahnbescheids der teilweise beglichen worden ist, auch Verfahrensgebühr in der Abrechnung benannt? Das war doch außergerichtlich!?

Wir wird das dann in der Prüfung sein? Bekommen wir Punkteabzug wenn wir nicht die Gebühr benennen, wie es der Prüfer wünscht?

Gibt es Regeln, anhand derer ersichtlich werden kann, wie die Gebühr benannt werden soll?
Vera
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#2

08.09.2022, 19:26

Ich würde die Gebühr so benennen, wie sie auch im RVG unter der entsprechenden Nummer steht. Die Verfahrensgebühr entsteht, wenn es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, also die Sache vor Gericht geht, z.B. wenn der RA eine Klage eingereicht hat.
Das mit den Mahnbescheid habe ich jetzt nicht ganz verstanden. Würde vorher vielleicht ein Aufforderungsschreiben erstellt? Denk dran, die Geschäftshebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Ich hoffe, ich konnte dir ein bisschen weiterhelfen.
LG
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Adora Belle
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#3

08.09.2022, 21:09

Solltest Du nicht im Sommer 2022 Deine Abschlussprüfung schreiben? Deine Fragen irritieren mich etwas. Ich weiß, dass die Schulen nicht besonders gut darin sind, Gebührenrecht zu vermitteln. Aber es sollte zumindest möglich sein, in 3 Jahren Lehrzeit den Unterschied zwischen außergerichtlicher Geschäftsgebühr und gerichtlicher Verfahrensgebühr klarzumachen.

Ich lache nicht. Aber ich weiß auch nicht, wie ich Deine Fragen deuten soll. Die klingen einfach nicht danach als hättest Du jemals Teil 2 und Teil 3 der Anlage 1 zum RVG gesehen.
Pitt
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#4

09.09.2022, 14:07

Bei der Abrechnung ist auch immer zu berücksichtigen, welcher Auftrag erteilt worden ist. Wenn der Mandant den RA z. B. mit der Einreichung einer Klage beauftragt und sich die Angelegenheit vor Einreichung der Klage erledigt, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG, auch wenn noch kein Gericht mit der Sache befasst war. Die Vorredner haben ja bereits auf die Teile 2 und 3 des RVG hingewiesen. Daher muss als Erstes immer geklärt werden, wie der Auftrag des Mandanten lautet und ob dieser z. B. beschränkt oder unbeschränkt erteilt wurde, um die Tätigkeiten korrekt zuordnen zu können.
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