ich habe eine kleine Frage zu den beiden folgenden Aufgaben:
In Bild 1 zieht man die Terminsgebühr nur aus dem rechtshängigen Anspruch, bei Bild 2 aus dem gesamten Gegenstandswert (90.000 + 10.000 = 100.000).
Aus welchem Gegenstandswert zieht man die Terminsgebühr bei nicht rechtshängigen Ansprüchen? Inwiefern unterscheiden sich die beiden Fälle voneinander?
Danke im Voraus ihr lieben Refas da draußen
Terminsgebühr bei nicht rechtshängigen Ansprüchen
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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3104 Abs. 3 RVG - bei einer reinen Protokollierung fällt keine TG an. Die Verhandlungen erfolgten schriftlich, daher auch hierfür keine TG.
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(UNHEILIG)
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