Welche Gebühr 1,1 oder 1,6 in Berufung

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Kla1414
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#1

19.04.2022, 09:15

Hallo zusammen,

ich hatte in dem Forum bereits eine ähnliche Frage, diese geht jedoch noch bisschen weiter.

Sachverhalt:
1. Wir legen Berufung ein
2. Gegner bestellt sich nur (kein Antrag von wegen „Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
3. wir senden die Berufungsbegründung an das Gericht
4. Gericht rät uns, Berufung zurückzunehmen
5. wir nehmen Berufung zurück.
6. wir müssen Kosten des Berufungsverfahrens tragen

Die Frage:
Ggs setzt jetzt in ihrem KFA eine volle 1,6 Verfahrensgebühr an mit der Begründung, dass diese zwar keinen Antrag bei der Zurückweisung der Berufung gestellt hat aber dass die ja neben unserer Berufung noch unsere Berufungsbegründung erhalten haben.

Entsteht dann eine volle 1,6? Die unser Mandant der ggs zu erstatten hat ?

Vielen lieben Dank bereits
Ryutsun
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#2

19.04.2022, 13:40

"Wird die Berufung erst nach ihrer Begründung zurückgenommen oder nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, ist die volle 1,6-Verfahrensgebühr für den Zurückweisungsantrag erstattungsfähig (BGH AGS 11, 44)."

Also ist die 1,6 wohl berechtigt.
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Anahid
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#3

21.04.2022, 09:07

Wenn kein Antrag gestellt wurde, entsteht auch keine 1,6 Gebühr. Ergibt sich doch eindeutig aus Nr. 3201 Abs. Nr. 1 RVG: "Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt .... einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag ..... enthält, eingereicht .... hat."

Die reine Bestellung im Berufungsverfahren enthält keinen Sachantrag und auch keinen Sachvortrag und damit entsteht nur eine 1,1 Gebühr,
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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