gerichtliches Verfahren außergerichtliche Einigung

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Kla1414
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 19.10.2021, 23:53
Beruf: REFA
Software: Advoware

#1

20.10.2021, 08:02

Hallo zusammen,

ich habe leider nichts zu meinem Fall gefunden.

Sachverhalt:

Wir haben Klage eingereicht.
Nach dem Termin haben wir uns mit GS mit einem Vergleich (unabhängig vom Gericht - außergerichtlich).

Einigung:
.... wir nehmen Klage zurück ohne Hinweis, dass ein außergerichtl. Vergleich ergangen ist.
GS stellt keinen Kostenantrag
GS trägt Kosten des Rechtsstreits u. Vergleichs zu 1/4 und Mandant zu 3/4.

GS hat uns ihre Kosten berechnet und auch die Quote richtig gemacht.

Nun haben wir die Kosten der GS an die Versicherung unseres Mandanten gesendet. Diese teilt nun mit, dass die nur die gerichtlich festgesetzen Kosten der Gegenseite trägt und haben gebeten, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt wird.

Das können wir aber nicht da im Vergleich geregelt wurde, dass kein Kostenantrag gestellt wird.

Was mache ich jetzt :/
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

20.10.2021, 10:24

Das liegt an den ARB der Rechtsschutzversicherung. Wird für einen rechtsschutzversicherten Mandanten ein Vergleich geschlossen, muss die dortige Kostenregelung dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen, damit die Rechtsschutzversicherung die Kosten in voller Höhe erstattet. Normalerweise hätte der RA sich vor Abschluss des Vergleichs mit der Rechtsschutzversicherung abstimmen müssen oder den Vergleich - zumindest hinsichtlich der darin getroffenen Kostenregelung - nur unter Widerruf abschließen dürfen. Erfolgt vorab keine Abstimmung mit der Rechtsschutzversicherung, kann diese wegen Verletzung der Klausel nur anteiligen Versicherungsschutz gewähren. Man müsste jetzt also ggü. der RS-Versicherung ausführen, aus welchen Gründen die Vergleichskonditionen so aussehen, wie sie aussehen und dass diese tatsächlich dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen entsprechen. Tun Sie das nicht, haftet der RA grundsätzlich für eine unangemessene Kostenregelung (LG Landshut, Urteil v. 26.11.2010, 14 O 1809/10).
Antworten