Termins- und Verfahrensgebühr.

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sailorlevone
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#1

06.05.2021, 21:27

Hallo zusammen,

wir haben im LF10 nunmehr die halbe und volle Termins- + Verfahrensgebühr behandelt. Jedoch durch Corona und den Wechselunterricht zwischen Präsenz und Online habe ich das Thema nicht wirklich verstanden. Auch die Anwendung von §15 Abs. 3 ist mir nicht ganz klar. Habt ihr vielleicht Beispiele, anhand dessen man das Thema besser verstehen würde?

Vielen Dank für die Hilfe vorab mal :)
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Anahid
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#2

11.05.2021, 13:04

Termnsgebühr - dazu findest Du eigentlich alles in den Nr. 3104 und 3105 VV RVG. Meiner Meinung nach sagt der Text dazu alles aus, wann was anzuwenden ist.

§ 15 Abs. 3 RVG ist anzuwenden, wenn zwei gleich(artige) Gebühren in einem Verfahren anfallen. Sehr oft der Fall beim Mehrvergleich und wenn Du das in die Forensuche eingibst, wirst Du quasi von Themen (und damit automatisch auch mit Fallbeispielen) erschlagen.
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Ryutsun
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#3

12.05.2021, 10:06

§ 15 (3) finde ich auch etwas tricky bzw. sind die Aufgaben dazu in der Schule und vermutlich auch Abschlussprüfung sehr verschachtelt. Ich bin mir nicht sicher, aber ich würde pauschal sagen, dass es immer dann angewendet wird, wenn ein nicht rechtshängiger Anspruch dazukommt (also Forderungen, die nicht in der Klage selbst genannt sind). Korrigiert mich gerne, wenn ich da falsch liege.

Wenn dem jedoch so sein sollte, finde ich das halt wesentlich einfacher mir so zu merken, indem ich dann eben bei Aufgaben auf genau diese Sache achte und dann muss es halt klingeln, dass § 15 (3) anzuwenden ist.
Dann muss man halt "nur noch" zwischen den Gegenstandswerten differenzieren lernen.
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Anahid
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#4

09.06.2021, 12:23

Sorry, dass ich erst jetzt antworte.
Ryutsun hat geschrieben:
12.05.2021, 10:06
§ 15 (3) finde ich auch etwas tricky bzw. sind die Aufgaben dazu in der Schule und vermutlich auch Abschlussprüfung sehr verschachtelt. Ich bin mir nicht sicher, aber ich würde pauschal sagen, dass es immer dann angewendet wird, wenn ein nicht rechtshängiger Anspruch dazukommt (also Forderungen, die nicht in der Klage selbst genannt sind).
Ja, dann ist er immer anzuwenden (das ist der Fall des sog. Mehrvergleichs), denn dann hast Du ja das Problem, dass zwei gleich(artige) Gebühren abzurechnen sind. Zum einen wird eine VG Nr. 3100 VV RVG aus dem Klagestreitwert berechnet und zum anderen eine VG Nr. 3101 VV RVG aus dem nicht rechtshängigen Anspruch. Also gleichartige Gebühren, weil 2 x VG. Dann ist § 15 (3) RVG anzuwenden.

Es gibt auch noch andere Fälle wo das theoretisch der Fall sein könnte. Beispiel: Es ergeht ein VU. Beklagter legt Einspruch ein. Sodann ergeht ein Urteil. Da hast Du den Fall, dass theoretisch 2 TG entstehen, nämlich einmal Nr. 3105 VV RVG und dann nach Einspruch Nr. 3104 VV RVG. Auch da greift § 15 (3) RVG.
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