Beratungshilfe ja - PKH nein

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Annii0098
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#1

02.03.2021, 16:51

Hallo zusammen,

unsere Mandantin hat im außergerichltichen Teil Beratungshilfe erhalten. Wir waren nach außen tätig. Es entsteht somit die 2503.

Bei dem gerichtlichen Teil entstand eine 3100 und die 3104. Unser PKH-Antrag wurde abgelehnt.

Die Mandantin soll jetzt von uns eine Rechnung bekommen für unsere Arbeit.

Ich verstehe nicht ganz, was die Mandanten bezahlen muss.

Muss die Mandantin die 3100 und die 3104 abzügl. der Anrechnung bezahlen? Weil den anderen Teil trägt ja die Staatskasse oder? Weil da haben wir ja einen Beratungshilfeschein. Sehe ich das richtig?

Außergerichtlich muss die Mandanten ja nur 15,00 EUR zahlen.

Ich hoffe ihr könnt mir da helfen. Vielen DANK :-?
Feldhamster
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#2

02.03.2021, 20:43

Ja.
Für die außergerichtliche Tätigkeit zahlt die Mandantin die 15,00 € der Nr. 2500.
Die Nr. 2503 zzgl. Auslagen und USt. rechnet ihr mit der Staatskasse ab unter Vorlage des Beratungshilfescheins.

Für das gerichtliche Verfahren stellt ihr die Nr. 3100 in Rechnung und hierauf wird die hälftige Nr. 2503 angerechnet. Zudem sind in diese Rechnung noch die 3104 sowie Auslagen und USt. aufzunehmen.
Annii0098
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#3

03.03.2021, 09:19

Vielen Dank :D

Dann mach ich das so
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Anahid
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#4

08.03.2021, 13:00

Seh ich ein wenig anders als Feldhamster. Wenn vorgerichtlich die 2503 anfällt, danach aber keine PKH bewilligt wird, ist m.E. auf die Verfahrensgebühr ganz normal eine 0,65 Gebühr anzurechnen, so, als ob Du vorgerichtlich keine Beratungshilfe bekommen hättest, sondern auch da mit dem Mandanten ganz normal abgerechnet hättest.
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#5

08.03.2021, 13:42

Wieso das Anahid? Also du meinst, die normale Geschäftsgebühr und nicht die hälftige Beratungshilfegebühr ist anzurechnen?
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#6

08.03.2021, 15:26

Soenny hat geschrieben:
08.03.2021, 13:42
Wieso das Anahid? Also du meinst, die normale Geschäftsgebühr und nicht die hälftige Beratungshilfegebühr ist anzurechnen?
Ja, genau so meine ich das. Denn ansonsten würde der Anwalt sich ja einen Teil der "normalen" vorgerichtlichen Gebühren über die Abrechnung des Prozessverfahrens holen.

Hast Du ein PKH-Verfahren in dem dem Mandanten nur für einen Teil des Streitwerts Prozesskostenhilfe gewährt wird, musst Du bei der Berechnung der Differenz an den Mandanten ja auch die normalen Gebühren abziehen, wenn es da eine Differenz zur PKH-Vergütung gibt, und nicht nur die gezahlten PKH-Gebühren (vgl. u.a. Gerold RVG, 21. Auflage, VV 3335 Rn. 70 ff.; Enders RVG für Anfänger, 18. Auflage, F Rn. 112 ff.). Ich denke, dass das analog dann auch auf den Fall Beratungshilfe vorgerichtlich - Wahlanwaltsgebühren gerichtlich anzuwenden ist.
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Adora Belle
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#7

08.03.2021, 18:29

Mehr als gezahlt wurde, ist nie anzurechnen. Die halbe 2503 wird auf die nachfolgende VG angerechnet, egal ob das eine VG gemäß Wahlanwaltsvergütung oder PKH-Vergütung ist.
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Soenny
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#8

08.03.2021, 19:59

:kopfkratz Jetzt haben wir immer noch zwei Meinungen, was stimmt jetzt? Bin verwirrt? Ich habe die Anrechnung bisher, wenn wir so einen Fall hatten, ist ja eher selten, auch nur von der gezahlten GG genommen und nicht erst eine reguläre GG berechnet und die dann angerechnet, warum auch, erschließt sich mir immer noch nicht Anahid. Wie Adora sagt, rechne ich von dem an, was gezahlt wurde, sonst würde ich mich ja selbst bestrafen.
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#9

09.03.2021, 10:06

Adora Belle hat geschrieben:
08.03.2021, 18:29
Mehr als gezahlt wurde, ist nie anzurechnen. Die halbe 2503 wird auf die nachfolgende VG angerechnet, egal ob das eine VG gemäß Wahlanwaltsvergütung oder PKH-Vergütung ist.
Stimmt so nicht die Aussage. Bei Teil-PKH muss ich ggf. auch mehr anrechnen als ich erhalten habe.
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Adora Belle
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#10

09.03.2021, 10:14

Kannst Du das mal näher ausführen, und inwieweit es für den hier diskutierte Fall Relevanz hat?
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