Beratungshilfe ja - PKH nein

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#21

25.01.2022, 14:57

Es wird aber nur in der tatsächlich gezahlten Höhe angerechnet. Wenn Ihr außergerichtlich pro bono tätig wart, gibt es nichts anzurechnen. Und die Anrechnung erfolgt auch zunächst auf den Teil, für den ggf. keine VKH in Betracht kommt. Zb auf die Gebührendifferenz bei Werten über 4.000 EUR.
Antworten