Beratungshilfe ja - PKH nein

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Soenny
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#11

09.03.2021, 10:25

Ja bitte, auch so grundsätzlich, erscheint mir unlogisch, ich rechne doch nichts an, was ich nicht habe :kopfkratz
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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Anahid
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#12

09.03.2021, 10:29

Also: die Fundstellen dazu habe ich oben genannt. Da stehen auch die Berechnungen drin. Aber diese sind auch hier zu finden. Und wie da zusehen ist, wird bei der Abrechnung mit dem Mandanten mehr abgezogen als man über die PKH bekommt. Was auch Sinn macht. Denn ansonsten stellt sich der Anwalt ja so, als wenn er von vorneherein keine PKH für seinen Mandanten beantragt hätte.

Und eben deswegen bin ich der Auffassung, dass für den hier diskutierten Fall nichts anderes gelten kann. Denn wenn Du nur den gezahlten Betrag aus der Beratungshilfe anrechnest, holst Du Dir ja indirekt einen Teil der Geschäftsgebühr zurück, indem Dir nach Anrechnung nicht nur eine 0,65 VG verbleibt, sondern ein höherer Betrag.
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#13

09.03.2021, 10:30

Also wenn es darum geht, dass man dem Mandanten gegenüber "fiktiv" mit nicht gezahlten Wahlanwaltsgebühren rechnen muss, dann ist das m.E. ein anderer Fall, weil es nicht wirklich um Anrechnung geht.

Hier schuldet der Mandant allerdings grundsätzlich die ganze VG, und diese verringert sich um den Anrechnungsbetrag. Dieser wiederum kann nur in der Höhe berücksichtigt werden, wie er angefallen ist. Der Mandant hat kein Recht darauf, nur eine halbe VG zu zahlen.

Edit: Oh, hab instinktiv geantwortet, obwohl ich den Beitrag vorher noch gar nicht gesehen hatte. Aber alles so, wie gedacht. :lolaway
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#14

09.03.2021, 10:32

Der Mandant hat aber ein Recht darauf, dass ihm nicht hintenrum ein Teil der GG berechnet wird, was Du aber in dem Fall, wo Du nur den gezahlten Betrag abziehst, indirekt machst.
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#15

09.03.2021, 10:36

Nein, das trifft einfach nicht zu. Da ist nichts hintenrum. In Deinem Vergleichsfall geht es um Gebührendegression und Verhältnis. Im hiesigen Fall ist aber von vornherein erstmal völlig klar, dass der Mandant die ganze VG schuldet.
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#16

09.03.2021, 10:53

Gut....dann ist das Deine Meinung. :ka Ich bleib bei meiner Auffassung, dass bei vorgerichtlicher Tätigkeit grundsätzlich anzurechnen ist (soweit ja unstreitig). Der Mandant schuldet die VG; schon richtig; aber wenn Du bereits vorgerichtlich tätig warst (was immer eine GG auslöst), ist diese anzurechnen. Anstatt der GG bekommst Du jetzt lediglich die Beratungshilfegebühren, die natürlich niedriger sind. Aber...die Gebühr deckt die volle 1,3 GG auf Deiner Seite ab. Wenn die Beratungshilfe gezahlt ist, ist damit auch die GG gezahlt und die ist dann auch ganz normal mit 0,65 auf die VG anzurechnen, da Du Dir ansonsten für die vorgerichtliche Tätigkeit Kosten bei dem Mandanten holst, die Dir einfach nicht zustehen. Ist meine Meinung und wir werden hier nicht auf einen Nenner kommen. Müssen wir den BGH bemühen. ;)
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#17

24.01.2022, 14:13

Hallo. Ich habe einen ähnlichen Fall...
Außergerichtlich keine BRH - Gerichtlich VKH

-> Muss ich in der VKH-Abrechnung die 0,65 Geschäftsgebühr auf die 1,3 VKH-Verfahrensgebühr anrechnen?

Danke schon mal im Voraus.
Krümelkekse
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#18

24.01.2022, 14:16

Hat sich gerade erledigt. Habe die Lösung gefunden.
pitz
...wegen der Kekse hier
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#19

24.01.2022, 14:20

Wenn Du die hier skizzierst, hilfst Du allen Forenos, die bei der Suche nach Hilfe auf diesen Thread stoßen. :)
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#20

25.01.2022, 14:38

Krümelkekse hat geschrieben:
24.01.2022, 14:13
Hallo. Ich habe einen ähnlichen Fall...
Außergerichtlich keine BRH - Gerichtlich VKH

-> Muss ich in der VKH-Abrechnung die 0,65 Geschäftsgebühr auf die 1,3 VKH-Verfahrensgebühr anrechnen?

Danke schon mal im Voraus.
Wenn die Geschäftsgebühr gezahlt wurde muss die angerechnet werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Du PKH, VKH oder normale Gebühren abrechnest.
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