Mal wieder so ein Fall:
Es ging um Grillen auf dem Balkon ! (toller Fall !!!)
Mdt. kam mindestens drei mal zur Besprechung.
RA. mußte sich in dieses Thema erst mal einarbeiten.
Hat dafür im Internet recherchiert und auch ausgedruckt.
Wir haben als Gegenstandswert 4.000 € angesetzt (lt. Hartung/Römermann, RVG §23 Rdn 9 bis 10 Zöllner, ...
Wir haben eine 1,3 GG genommen.
Nun schreibt die RS Gegenstandswert ist 1.000 € und eine Gebühr nach 2402 wäre angemessen.
Die spinnen wohl.
Und weiterhin schreibt die RS, sollten Sie unseren VN für die Differenz in Anspruch nehmen werden wir ihm Versicherungsschutz fürdie Abwehr der weitergehenden Gebühren geben.
WAS sagt Chefe ?
Rechnen sie die Differenz beim Mdt. ab.
Was würdet ihr tun ?
RS will unsere Gebührenrechnung nicht anerkennen
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das ist also die neue Masche der Versicherungen, sehr interessant...
Könnt ihr den GW vielleicht noch besser begründen und doch versuchen es bei der RS geltend zu machen. Ansonsten solltet ihr euch überlegen, ob ihr den Mandanten weiterhin behalten wollt oder nicht. Wenn ja, dann würde ich nichts abrechnen...
Könnt ihr den GW vielleicht noch besser begründen und doch versuchen es bei der RS geltend zu machen. Ansonsten solltet ihr euch überlegen, ob ihr den Mandanten weiterhin behalten wollt oder nicht. Wenn ja, dann würde ich nichts abrechnen...
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- stein
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Also ich würde es ja bei der RS versuchen mit dem §14 eben.
Ich trau mich nicht, die Rechnung an den Mdt. zu schicken und dann gibt es Ärger mit der RS.
Ich will nach Hause.
Ich trau mich nicht, die Rechnung an den Mdt. zu schicken und dann gibt es Ärger mit der RS.
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- charly03
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Kann mich Curry nur anschließen. Würde auch erst versuchen, der RS gegenüber mehr zu begründen und dran zu bleiben. Die versuchen es erstmal nur. Heißt nicht, dass sie am Ende nicht zahlen. Wenn ihr es einmal mit euch machen lasst, dann versuchen die es immer wieder.
Wenn weitere Schreiben an die RS nicht helfen, evtl. die Überlegung von Curry bzgl. der Mandatserhaltung aufgreifen..
Wenn weitere Schreiben an die RS nicht helfen, evtl. die Überlegung von Curry bzgl. der Mandatserhaltung aufgreifen..
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*
Liebe Grüße, charly03
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@ eve: 2302...gebühr für ein einfach schreiben.
@stein: ja, ich würde auch nicht so leicht aufgeben bei der rsv, die versuchen doch nur auf dummfang zu gehen um weniger blechen zu müssen. schreibt ausführlich, warum dieser gegenstandswer, warum ne 1,3 gg....das klappt dann meistens. und wenn das nicht klappen sollte, dann könnt ihr euch immer noch überlegen, ob mdt die rechnung stellen oder nicht.
schönen tag noch und stein...kopf hoch!
@stein: ja, ich würde auch nicht so leicht aufgeben bei der rsv, die versuchen doch nur auf dummfang zu gehen um weniger blechen zu müssen. schreibt ausführlich, warum dieser gegenstandswer, warum ne 1,3 gg....das klappt dann meistens. und wenn das nicht klappen sollte, dann könnt ihr euch immer noch überlegen, ob mdt die rechnung stellen oder nicht.
schönen tag noch und stein...kopf hoch!
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...
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ok., denn 2402 gibts ja gar nich .
Also:
Die Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben ensteht NUR wenn der Auftrag des Mandanten sich lediglich auf sein solches Schreiben EINFACHER ART beschränkte. Für die Enftaltung dieser Gebühr ist nicht auf die anwaltliche Tätigkeit, sondern AUSSCHLIESSLICH auf den erteilten Auftrag abzustellen. Dieser Wortlauft greift die Rechtsprechung des BGH auf, wonach es nicht auf das äußere Erscheinungsbild eines vom RA verfassten Schreibens, sondern auf den ihm erteilten Auftrag ankommt. . Ist z.B. das Ergbnis der anwaltlichen Tätigkeit ein Schreiben einfacher ARt, liegen aber diesem Schreiben umfangreiche Prüfungen zugrunde, ensteht nicht die Gebühr Nr. 2302 VV RVG, sondern die Gebühr Nr. 2300 VV RVG!!!!
Ist ja nicht zu fassen, was die RSV da schreibt. Im übrigen bestimmt nicht die RSV, welche Gebühren enstanden sind.
Also:
Die Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben ensteht NUR wenn der Auftrag des Mandanten sich lediglich auf sein solches Schreiben EINFACHER ART beschränkte. Für die Enftaltung dieser Gebühr ist nicht auf die anwaltliche Tätigkeit, sondern AUSSCHLIESSLICH auf den erteilten Auftrag abzustellen. Dieser Wortlauft greift die Rechtsprechung des BGH auf, wonach es nicht auf das äußere Erscheinungsbild eines vom RA verfassten Schreibens, sondern auf den ihm erteilten Auftrag ankommt. . Ist z.B. das Ergbnis der anwaltlichen Tätigkeit ein Schreiben einfacher ARt, liegen aber diesem Schreiben umfangreiche Prüfungen zugrunde, ensteht nicht die Gebühr Nr. 2302 VV RVG, sondern die Gebühr Nr. 2300 VV RVG!!!!
Ist ja nicht zu fassen, was die RSV da schreibt. Im übrigen bestimmt nicht die RSV, welche Gebühren enstanden sind.
- Master24
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Also, denen auf jeden Fall schriftsätzlich auf den Wecker gehen, dass an der Kostennoten festgehalten wird, ggf. mit gerichtlicher Hilfe vorgegangen werden muss.
2302 ist ja nur "ein Schreiben einfacher rechtlicher Art". Hat es ein solches Schreiben überhaupt gegeben?
Und im Übrigen würde ich denen verklickern, dass die Bemessung der Gebühren im Sinne von § 14 RVG grds. dem RA unterliegt und die RSV auf Grund der Billigkeit der KR eintrittspflichtig ist.
Ansonsten kann ich mich den Ausführungen von eve nur anschließen!
LG
Master24
2302 ist ja nur "ein Schreiben einfacher rechtlicher Art". Hat es ein solches Schreiben überhaupt gegeben?
Und im Übrigen würde ich denen verklickern, dass die Bemessung der Gebühren im Sinne von § 14 RVG grds. dem RA unterliegt und die RSV auf Grund der Billigkeit der KR eintrittspflichtig ist.
Ansonsten kann ich mich den Ausführungen von eve nur anschließen!
LG
Master24
Zuletzt geändert von Master24 am 19.09.2007, 10:54, insgesamt 1-mal geändert.
Kannst Du ein wenig ausführlicher berichten? Worum ging es denn genau?
(wegen der Ermittlung des Gegenstandswertes)
(wegen der Ermittlung des Gegenstandswertes)