Fragen zu den Klagearten

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Pepples
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#1

13.10.2020, 10:50

Kennt ihr vielleicht noch weitere Beispiele für die Rechtsgestaltungsklage, bei der es üblich ist, diese Klageart zu verwenden?

Feststellung der Vaterschaft.

Mit der Feststellungsklage wird festgestellt, dass bestimmte Ansprüche dem Grunde nach bestehen oder eben nicht (negative Feststellungsklage). Über die Höhe der hier festgestellten Ansprüche müsste dann ein weiteres Klageverfahren geführt werden, das wäre dann wieder die Leistungsklage.

Mal hier aus der Praxis: A kauft Gaul von B. Der Gaul ist aber krank und soll zurückgenommen werden. Neben diesem Leistungsantrag kommt dann noch der Feststellungsantrag, dass bis zur Rücknahme alle weiteren Unterhalts- und sonstige Kosten gezahlt werden sollen. Da der Zeitpunkt der Rückgabe ja noch nicht feststeht, kann man diese Ansprüche nicht abschließend beziffern, so dass hier diese Ansprüche dem Grunde nach festgestellt werden müssen.
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mücki
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#2

14.10.2020, 08:35

Nein, bei Feststellungsklagen wird festgestellt, ob ein Anspruch besteht oder eben nicht. Erst mit der Leistungsklage wird dieser dann beziffert. Beide Klagearten können ggf. kombiniert werden, z.B. bei Zug-um-Zug-Geschichten. Da gibt es i.d.R. einen Feststellungsantrag, nämlich dass sich der Gegner spätestens seit .... in Verzug befindet und einen Leistungsantrag, also das z.B. XY Zug-um-Zug gegen Übergabe/Zahlung etc. herauszugeben ist.
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Anahid
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#3

16.10.2020, 11:51

jachut hat geschrieben:
15.10.2020, 10:27
Klingt für mich danach als würden dort die Voraussetzungen geprüft. Es besteht ein Anspruch, wenn A, B und C vorliegen. Wenn sie vorliegen, dann besteht der Anspruch. Liegen sie nicht vor, besteht der Anspruch nicht. Der Anspruch wird aber nicht beziffert.
Ja, genau so ist das. Feststellungsklagen hast Du sehr oft im Verkehrsrecht wenn gleichzeitig Personenschaden geltend gemacht wird. Dann wird in der Regel ein Schmerzensgeld eingeklagt und Feststellung beantragt, dass die Gegenseite auch zum Ausgleich zukünftiger Schäden aus dem Unfall verpflichtet ist (z.B. bei Verschlechterung des Gesundheitszustands).

Es gibt auch so genannte negative Feststellungsklagen. Z.B. verlangt man von Dir die Unterlassung oder Vornahme irgendeiner Handlung und dann kannst Du Klage erheben, dass festgestellt wird, dass Du eben gerade hierzu nicht verpflichtet bist.
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mücki
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#4

16.10.2020, 12:03

Ich greife nochmal das schon genannte aber wohl am einfachsten zu verstehende Beispiel auf, Die Vaterschaftsanerkennungsklage. Das ist zunächst eine reine Feststellungsklage bei der beantragt wird festzustellen, dass A der Vater von Kind B ist. Je nachdem wie dann das Ergebnis des während des Verfahrens durchgeführten Vaterschaftstests ist wird dann festgestellt, dass A der Vater von B ist oder eben nicht. Mit der Feststellung, dass A Papa ist, entsteht dann der Leistungsanspruch, sodass das Kind (vertr. durch die Mutter) im Anschluss Klage auf Leistung von Unterhalt erheben kann, wenn nicht freiwillig gezahlt wird.
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#5

16.10.2020, 12:07

Vaterschaftsanerkennung ist aber m.E. eine Rechtsgestaltungsklage, keine Feststellungsklage. :kopfkratz
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